Wenn man sich die Altersstruktur der sozialen Medien anschaut, dann muss man wohl sagen: Allerhöchste Zeit, dass beim Bundesgerichtshof demnächst endlich ein grundsätzliches Wort zum Erben in der digitalen Welt gesprochen wird. Facebook etwa ist längst nicht mehr der angesagte Teenietreff; inzwischen beobachtet man einen starken Zuwachs an "Silver Surfern", wie das im Marketingsprech heißt. Damit wird greifbar, was nach dem Gang alles Irdischen ohnehin unumgänglich ist: Auch User sterben. Deshalb wird die Frage drängend, was dann aus all ihren Accounts werden soll, in denen wichtige Teile des sozialen Lebens gespeichert sind.
Der Gesetzgeber hat sich auf diesem Feld bisher nicht ruhmvoll hervorgetan, trotz jahrelanger fruchtbarer Debatte in der Juristenwelt. Im Telekommunikationsgesetz hat er eine irreführende Formulierung stehen lassen, die das Berliner Kammergericht zu der bizarren Schlussfolgerung verleitet hat, die Inhalte eines Facebookaccounts müssten in erster Linie vor den Erben eines verstorbenen Nutzers geschützt werden. Das Urteil hat große Verwirrung in der Praxis ausgelöst, der BGH wird es nun richten müssen. Im Koalitionsvertrag findet sich zwar die Absichtserklärung, den digitalen Nachlass doch zu regeln - was womöglich aber nur für den Fall gilt, dass sich die Verwirrung nicht von selbst auflöst.

Facebook:Posthume Vertraulichkeit
Der Bundesgerichtshof verhandelt über das Facebook-Konto einer Verstorbenen. Die Mutter wünscht Einblick. Das soziale Netzwerk sagt nein.
Wer auch immer hier nun für Klarheit sorgt, Gericht oder Gesetzgeber: Es gilt, einem schleichenden Paradigmenwechsel Einhalt zu gebieten. Bisher gilt im Erbrecht, dass die Erben in all das eintreten, was vom Leben übrig bleibt - natürlich in Vermögenspositionen, aber eben auch in ein Geflecht aus vertraglichen, womöglich sogar sozialen Beziehungen. Dabei erfahren sie sehr intime Dinge, die der Verstorbene ihnen zu Lebzeiten nie anvertraut hätte, aus persönlichen Briefen oder Tagebüchern. Erben werden, wenigstens eine Zeitlang, zu Treuhändern der Toten, weil das Gesetz oder ein Testament ihnen eine besondere Vertrauensstellung zubilligt.
Facebook schiebt sich zwischen Tote und Angehörige
Vor diesem Hintergrund wird deutlich, welch ungeheure Anmaßung darin liegt, wenn Facebook die Accounts Verstorbener kurzerhand in einen "Gedenkzustand" versetzt und den Erben den Zugang dazu verwehrt. Gewiss, dort schlummern auch die Nachrichten anderer Nutzer - aber deren Schutz lässt sich anders sicherstellen. Erben dürfen nicht willkürlich mit solchen Daten umgehen, sondern müssen das Persönlichkeitsrecht wahren. Das soziale Netzwerk, das seinen Nutzern nur eine Infrastruktur bereitstellen soll, schwingt sich zum Hüter der letzten Geheimnisse auf. Und zwar gegen die Erben, also gegen diejenigen, die dem Menschen (nicht dem User) nahe gestanden haben. Facebook drängt sich in den engen Kreis der Vertrauten, es schiebt sich zwischen den Toten und seine Hinterbliebenen. Der BGH-Fall zeigt dieses Missverhältnis besonders drastisch: Eine Mutter will mithilfe des Facebook-Accounts klären, ob ihre Tochter durch einen Suizid ums Leben gekommen ist - aber Facebook sperrt die Daten weg.
Der BGH muss nun klarstellen: Die Bedeutung persönlicher, über den Tod hinaus wirkender Beziehungen löst sich nicht in der digitalen Welt auf. Über den Umgang mit dem Andenken bestimmen die Erben - also Familie oder Freunde, echte Freunde. Sonst niemand.