Master-Studium:Nach der Abi-Note fragt niemand mehr

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Eine Flut von Bewerbern für wenige Plätze: Wer nach dem Bachelor seinen Master-Abschluss erzielen möchte, muss sich bewerben. Nach einem Aspekt dürfen Unis dann aber nicht mehr fragen, entschied jetzt ein Gericht.

Abiturnote? Danach fragt später keiner mehr. Auch Universitäten müssen sich künftig ber der Auswahl ihrer Studenten diesbezüglich zurückhalten. Beim Übergang vom Bachelor- zum Masterstudium dürfen sie die Bewerber nicht nach Nebenaspekten wie Abiturnoten oder Bewerbungsschreiben aussortieren. Letzten Endes ausschlaggebend müsse immer der erste akademische Abschluss sein, teilte das Verwaltungsgericht in Münster nach einem Eilverfahren vom Montag mit (Az.: 9 L 529/10 ­ nicht rechtskräftig).

Die Abiturnote darf bei der Vergabe von Master-Studienplätzen keine Rolle spielen, entschied jetzt ein Gericht. (Foto: ddp)

Die jetzige Vergabepraxis in Münster "verstößt mit überwiegender Wahrscheinlichkeit gegen geltendes Recht", so der Beschluss. Die Uni muss nun eine abgelehnte Bewerberin vorläufig zum Masterstudiengang Betriebswirtschaftslehre (BWL) zulassen. Studenten, die nicht vor Gericht gezogen sind, bleiben aber weiterhin außen vor, wie ein Justizsprecher sofort klarstellte. Eine Hauptentscheidung folgt noch.

Von den mehr als 1400 Bewerbern um einen Masterstudienplatz in BWL für das Wintersemester 2010/2011 hatte eine Auswahlkommission der Uni in einem zweistufigen Verfahren zwar 980 Bewerber als grundsätzlich geeignet angesehen. Letztlich ließ sie allerdings nur 380 Bewerber zu, jene mit den höchsten Punktwerten im Bewertungsverfahren. Beim Punktesystem gab es bis zu 20 Punkte für die Abiturnoten, bis zu 40 Punkte nach der Qualität des erworbenen ersten akademischen Abschlusses - zumeist eines Bachelor-Abschlusses - und bis zu 40 Punkte nach sonstigen Qualifikationsmerkmalen vergeben wurden. Dazu zählte auch ein mit der Bewerbung vorzulegendes Motivationsschreiben.

Diese Bewertung sei mit "den maßgeblichen landesgesetzlichen Bestimmungen und dem Staatsvertrag" unvereinbar, urteilte das Gericht. In der ersten Stufe könne nur die Qualität des ersten akademischen Abschlusses entscheiden, nicht aber etwa auf Abiturnoten oder Motivationsschreiben.

In der zweiten Stufe bestimme das Landesrecht, dass hier ebenfalls die Qualität des ersten akademischen Abschlusses den Ausschlag geben müsse. Auch dies sei mit dem angewandten Punktesystem nicht sichergestellt, erklärte ein Sprecher.

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