Gerichtsurteil:E-Zigaretten sind keine Medizinprodukte

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Bei der E-Zigarette wird die zu inhalierende Flüssigkeit, das Liquid, verdampft (Foto: dpa)

Der Vertrieb von nikotinhaltigen Flüssigkeiten, die in E-Zigaretten verdampft und inhaliert werden, ist nicht strafbar. Denn die "Liquids" sind keine Arzneimittel, urteilt das Oberverwaltungsgericht Münster. Es widerspricht damit dem Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte.

Liquids, die mithilfe von E-Zigaretten verdampft und inhaliert werden, sind keine Arzneimittel. Denn die nikotinhaltigen Flüssigkeiten sind weder für eine Therapie geeignet noch erfüllen sie einen therapeutischen Zweck.

So sind die Liquids nicht geeignet, jemanden das Rauchen abzugewöhnen, und sie werden auch nicht mit diesem Ziel verkauft. Dementsprechend sind die E-Zigaretten selbst keine Medizinprodukte.

Das hat das Oberverwaltungsgericht in Münster in drei Urteilen festgestellt. Damit sind Handel und Verkauf von Produkten rund um E-Zigaretten nicht strafbar.

Das Gericht stützt sich in seinem Urteil auf die Einschätzungen der Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung, auf das Deutsche Krebsforschungszentrum und neueste wissenschaftliche Studien.

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Die Richter mussten in drei Fällen zur E-Zigarette urteilen. Zum einen hatte die Betreiberin eines Ladens in Wuppertal geklagt, weil das Gesundheitsamt der Stadt ihr den Vertrieb der Liquids untersagt hatte. Dann hatte der Hersteller eines solchen Liquids gegen die Behauptung des Gesundheitsministeriums von Nordrhein-Westfalen geklagt, es handele sich um Arzneimittel. Für deren Vertrieb ist eine besondere Zulassung notwendig. Und im dritten Fall waren es ebenfalls zwei Unternehmen, die die Liquids und E-Zigaretten herstellen oder vertreiben. Ihnen ging es um Klarheit gegenüber dem Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM).

Das BfArM hatte zuvor Einwende gegen ein Urteil des Verwaltungsgericht Köln gemacht: Die Kölner Richter hatten E-Zigaretten als Genussmittel und nicht als Arzneimittel eingestuft - obwohl das BfArM auf die pharmakologische Wirkung von Nikotin hingewiesen hatte. Allerdings enthalten auch Zigaretten ja Nikotin, sind aber keine Arzneimittel sondern fallen unter die Tabakrichtlinien.

Anders ist es mit Nikotinpflastern, die helfen sollen, von der Zigarette wegzukommen. Sie dürfen als Arzneimittel nur in der Apotheke verkauft werden.

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