BGH-Urteil zu VW-Dieselskandal:Zwei Jahre müssen reichen

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Mehrere Kunden hatten vor dem BGH für ihre schon deutlich älteren VWs Neuwagen als Ersatz gefordert. (Foto: imago)

Der BGH legt eine klare Frist für den Umtausch von Neuwagen mit Schummel-Software fest.

Wer ein vom Dieselskandal betroffenes Neufahrzeug gekauft hat und es später in einen Ersatzwagen des Nachfolgemodells tauschen will, muss seinen Anspruch innerhalb von zwei Jahren ab Vertragsabschluss angemeldet haben. Sonst hat er Pech gehabt. Das besagt im Kern ein Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) vom Mittwoch (Az. VIII ZR 254/20 u.a.). Die Richter setzten damit erstmals eine klare zeitliche Grenze für die Nachlieferung.

Die Vorinstanzen hatten zu der Fage unterschiedlich entschieden: Mal gestanden sie den Kunden das Recht auf einen Ersatz für ihren Neuwagen zu - im Zweifel auch ein neueres Modell. In anderen Fällen hielten sie ein Software-Update für 100 Euro für verhältnismäßiger und ausreichend. Die Verkäufer hatten allesamt keine Verjährung geltend gemacht.

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Die Vorsitzende Richterin Karin Milger hatte zu Beginn der Verhandlung gesagt, die "juristische Musik" scheine aus Sicht des achten Zivilsenats bei dem Wechsel des Automodells zu spielen. Nach einer "durchaus kontroversen" Vorbereitung des Senats sei vor allem die Frage offen, ob es dafür zeitliche Grenzen geben sollte.

Neuwagen als Ersatz gefordert

Der Anwalt eines Käufers sprach nach dem Urteil von einem "Schock". Mehrere Käufer hatten für ihre schon deutlich älteren VWs Neuwagen als Ersatz gefordert. Die ursprünglichen Modelle wurden da schon nicht mehr produziert. Dann aber bekämen die Händler abgefahrene Autos und müssten ohne Ausgleich komplett neue Fahrzeuge bereitstellen, erläuterte Milger. Das sei nicht im Sinne einer gerechten Abwägung der Interessen beider Seiten.

Die Anwälte der Käufer hingegen erklärten, es dürfe schon deshalb keine zeitlichen Grenzen geben, weil Kunden ja erst mit Auffliegen des Dieselskandals von dem Problem beim Schadstoffausstoß des Motors EA189 erfahren hätte. Vorher hätten Verbraucher keinen Anlass gehabt, etwas zu unternehmen.

Anwalt Thomas Winter, der mehrere Händler vertrat, argumentierte dagegen mit dem Kaufobjekt selbst: Vertraglich sei ursprünglich der Kauf eines bestimmten Autotyps geregelt worden. Nachfolgemodelle wichen bei Maßen, Ausstattung, PS oder ähnlichen Punkten ab und könnten somit nicht gleichwertig sein. Sein Kollege Reiner Hall, der VW vertritt, sprach zudem befürchtete Mängel an, die durch ein Update der Software entstehen könnten. Diese seien nicht belegt - das sei also kein Ausschlussgrund.

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