Gerade bei einem so existenziellen Schutz ( mehr dazu in diesem Ratgeber-Text) wie der Versicherung gegen Berufsunfähigkeit (kurz: BU), ist es wichtig, das Kleingedruckte zu verstehen. Wie bei allen Versicherungen gibt es Klauseln, die unbedingt im Vertrag enthalten sein sollten, und solche, auf die man besser verzichtet.
Was im Vertrag stehen sollte
- Sechs Monate Prognosezeitraum: Um eine BU-Rente zu erhalten, muss ein Arzt die Berufsunfähigkeit bestätigen und schätzen, wie lange diese anhalten wird. Die Versicherung zahlt erst, wenn der Prognosezeitraum erfüllt ist. Dieser sollte "sechs Monate" lauten, denn "auf Dauer" bedeutet in der Regel, dass das Geld erst nach drei Jahren fließt.
- Rückwirkende Rentenzahlung: Für gewöhnlich brauchen die Anbieter einige Monate, um eine BU zu bewilligen. Wenn eine rückwirkende Rentenzahlung vereinbart wurde, zahlt die Versicherung die Rente für die Prüfmonate nach.
- Nachversicherungsgarantie: Gerade junge Leute sollten unbedingt eine Nachversicherungsgarantie vereinbaren. Bei besonderen Ereignissen, die im Vertrag definiert sind, wie etwa Beförderung, Heirat oder Geburt eines Kindes, kann der Vertrag angepasst werden. Üblicherweise wird die Rentensumme erhöht, was auch zu höheren Beiträgen führt. Bei Vertragsabschluss sollte man auf eine mögliche maximale Rentensumme achten, damit es später keine bösen Überraschungen gibt.
- Beitrags- und Leistungsdynamik: Da niemand weiß, wie die Inflation sich entwickelt, ist es sinnvoll, eine Beitrags- und Leistungsdynamik festzulegen. Dann wird in regelmäßigen Abständen, zum Beispiel alle zwei Jahre, sowohl der monatliche Beitrag als auch die Rentensumme um einige Prozentpunkte erhöht.
- Aussetzen oder Stundung der Beiträge: Wenn eine schwere Krankheit eintritt oder ein Unfall passiert, fällt meist das Einkommen weg. Daher sollte vereinbart werden, dass der Versicherte während der Prüfphase keine Beiträge mehr zahlen muss. Manche Versicherer bieten lediglich eine Stundung an: Die Beiträge werden ausgesetzt und müssen, falls die BU nicht anerkannt wird, nachgezahlt werden. Auch bei Arbeitslosigkeit oder Elternzeit sollte der Vertrag für mindestens zwölf Monate beitragsfrei gestellt werden können. Nur so ist sichergestellt, dass man den BU-Schutz nicht aufgrund von finanziellen Engpässen verliert.
Zusätzlich gibt es noch einige allgemeine Dinge zu beachten. Die Rentensumme sollte nach Einschätzung von Verbraucherschützern mindestens 1000 Euro für eine Einzelperson betragen, damit die laufenden Kosten gedeckt sind. Wer Kinder zu versorgen hat, sollte nach Möglichkeit eine höhere Summe wählen. Die Versicherungs- und Leistungsdauer sollte möglichst nah am geplanten Rentenalter, also in der Regel dem 67. Geburtstag, liegen. Zwar sind Verträge mit einer kürzeren Versicherungsdauer deutlich günstiger, aber gerade in den letzten Berufsjahren ist das Risiko, berufsunfähig zu werden, besonders hoch. Daher sollte hier nicht am falschen Ende gespart werden. Die Leistungsdauer sollte in jedem Fall bis zum Renteneintritt gehen, damit keine Finanzierungslücke entsteht.
Beinahe ebenso wichtig wie die Mindestanforderungen an einen BU-Schutz sind die Dinge, die nicht im Vertrag stehen sollten. Einige Versicherer haben die folgenden Klauseln bereits aus ihren Verträgen gestrichen, da sie sehr verbraucherunfreundlich sind, aber nicht alle.
- Abstrakte Verweisung: Entscheidend für eine BU-Rentenzahlung ist, dass der Versicherte nicht mehr in seinem erlernten Beruf oder einem ähnlichen Job arbeiten kann. Die abstrakte Verweisung führt dieses Prinzip ad absurdum, denn ein Chirurg mit Gicht in den Händen könnte beispielsweise auf den Posten des Klinikleiters verwiesen werden - auch wenn diese Stelle gar nicht frei ist. Für die Versicherung zählt lediglich, dass der kranke Chirurg mit seiner Erfahrung diesen Job durchführen könnte. Dank dieses rein theoretischen Arguments kann der Versicherer die Zahlung einer BU-Rente verweigern. Um solche lebensfremden Diskussionen zu vermeiden, sollte man einen Vertrag ohne abstrakte Verweisung wählen.
- Durchsetzung von §19 VVG: Paragraph 19 des Versicherungsvertragsgesetzes (kurz: VVG) regelt die so genannte Anzeigepflicht und unter welchen Umständen die Versicherung den Vertrag kündigen kann. Wenn man eine Krankheit nicht korrekt angegeben hat, weil man beispielsweise die Frage falsch verstanden hat, kann der Versicherer auch noch nach Jahren vom Vertrag zurücktreten. Daher ist ein Vertrag ratsam, der auf die Kündigungsmöglichkeit nach §19 VVG verzichtet.
- Prüfung der BU auf früheren Beruf: Die Beurteilung, ob eine BU vorliegt, bezieht sich für gewöhnlich auf den zuletzt ausgeübten Job. Im Vertrag sollte deshalb festgelegt werden, dass frühere Berufe, die in der Regel aus gutem Grund aufgegeben wurden, nicht geprüft werden. Nur wenn Jobwechsel oder Umschulung erst wenige Monate her sind, dürfen beide Berufsbilder in die Beurteilung einfließen.
- Allgemeine Aufhebung der ärztlichen Schweigepflicht: Manche Klauseln gehen zu weit. So hat das Bundesverfassungsgericht entschieden (hier), dass Patienten auch in einem BU-Verfahren selbst entscheiden dürfen, welcher Arzt der Versicherung wann welche Auskunft gibt. Eine Klausel, die eine allgemeine Aufhebung der ärztlichen Schweigepflicht fordert, ist nicht zulässig.