München (dpa/tmn) - Auch wenn von dem abgestellten Wagen keine konkrete Gefahr oder Behinderung ausgeht: Das Abschleppen eines falsch vor einem abgesenkten Bordstein geparkten Autos kann dennoch rechtmäßig sein. Das zeigt ein Urteil des Verwaltungsgerichts München, auf das der ADAC hinweist (Az.: M 23 K 21.5650).
Im konkreten Fall hatte eine Frau ihr Auto auf der Höhe eines Friedhofes vor einem abgesenkten Bordstein geparkt. Dort markierte auch noch eine Zickzacklinie diesen Bereich. Allerdings waren hier weder eine Einfahrt noch ein Zugang zum Friedhof gelegen.
Falschparkerin akzeptiert Abschleppkosten nicht
Die Frau konnte nicht zeitnah ermittelt werden, sodass die Polizei ihr Auto abschleppen ließ. Die Kosten in Höhe von 340 Euro wurden ihr in Rechnung gestellt. Das wollte sie nicht akzeptieren.
Das Abschleppen sei unverhältnismäßig gewesen, so ihre Meinung. Denn sie hätte weder andere Verkehrsteilnehmer behindert noch wären Park- oder Halteverbotschilder vorhanden gewesen. Sie klagte.
Es kommt nicht nur auf die Gefährdung an
Ohne Erfolg allerdings. Das Gericht wies die Klage ab. In dessen Augen hatte die Frau klar gegen das Parkverbot vor einem abgesenkten Bordstein verstoßen. Demnach kommt es nicht auf eine konkrete Gefährdung oder Behinderung anderer an.
Denn: Solche Stellen seien auch als Übergangshilfe für Rollstuhlfahrer, Menschen mit Gehhilfe oder mit Kinderwagen gedacht. Die Nutzung für diese Zwecke sei durch das Falschparken nicht mehr möglich gewesen.
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