Stuttgart:Noch keine Freigabe von Park-and-Ride-Parkhäusern

Stuttgart (dpa/lsw) - Für eine mögliche Lockerung des Stuttgarter Dieselfahrverbots gibt es noch keinen genaueren Zeitplan. Nach Plänen von vergangener Woche könnten zwei Park-and-Ride-Parkhäuser innerhalb der Umweltzone für ältere Diesel zugänglich gemacht werden. Derzeit berät sich das von Winfried Hermann (Grüne) geführte Verkehrsministerium mit anderen Ressorts in einer interministeriellen Arbeitsgruppe, hieß es aus dem Verkehrsministerium am Montag. "Hier besteht eine Verständigung, Details müssen aber noch besser besprochen werden", sagte ein Ministeriumssprecher.

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Stuttgart (dpa/lsw) - Für eine mögliche Lockerung des Stuttgarter Dieselfahrverbots gibt es noch keinen genaueren Zeitplan. Nach Plänen von vergangener Woche könnten zwei Park-and-Ride-Parkhäuser innerhalb der Umweltzone für ältere Diesel zugänglich gemacht werden. Derzeit berät sich das von Winfried Hermann (Grüne) geführte Verkehrsministerium mit anderen Ressorts in einer interministeriellen Arbeitsgruppe, hieß es aus dem Verkehrsministerium am Montag. „Hier besteht eine Verständigung, Details müssen aber noch besser besprochen werden“, sagte ein Ministeriumssprecher.

Im Gespräch sind zwei Parkhäuser innerhalb der Umweltzone in Degerloch und Österfeld. Fahrer von älteren Dieselautos sollen die Möglichkeit bekommen, durch die Umweltzone zum Parkhaus zu fahren, wenn sie ein Dauerparkticket verbunden mit einem Jahresticket für den Nahverkehr besitzen.

Erkenntnisse, wie viele betroffene Autofahrer von der Änderung profitieren würden, hat das Ministerium nicht - das sei schlicht nicht messbar.

Als erste deutsche Großstadt führte Stuttgart zum 1. Januar Diesel-Fahrverbote für eine gesamte Umweltzone ein. Betroffen sind Diesel der Abgasnorm 4 und schlechter. Das gilt mit wenigen Ausnahmen im ganzen Stadtgebiet. Anwohner haben bis zum 1. April eine Übergangsfrist. Polizei und Stadt kündigten an, bei Verstößen zunächst eine Weile noch ein Auge zuzudrücken.

Verstöße gegen das Verbot werden mit einem Bußgeld von 80 Euro geahndet. Rechtsgrundlage ist das Bundesimmissionsschutzgesetz. Zuzüglich Gebühren und Auslagen erwarten den Sünder eine Rechnung in Höhe von 108,50 Euro - aber es gibt keinen Punkteeintrag im Fahrerlaubnisregister.

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