Koblenz:Viele rechtliche Fallen für Besitzer von Spaß-Fahrzeugen

Koblenz (dpa/lrs) - Von der Versicherung bis zum Führerschein - Besitzer von Spaß-Fahrzeugen können in viele rechtliche Stolperfallen geraten. Immer mal wieder sind motorisierte Longboards, Hoverboards und Einräder auf rheinland-pfälzischen Straßen unterwegs, wie Martin Velten von der Polizei Koblenz berichtet. Erlaubt ist das aber nicht.

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Koblenz (dpa/lrs) - Von der Versicherung bis zum Führerschein - Besitzer von Spaß-Fahrzeugen können in viele rechtliche Stolperfallen geraten. Immer mal wieder sind motorisierte Longboards, Hoverboards und Einräder auf rheinland-pfälzischen Straßen unterwegs, wie Martin Velten von der Polizei Koblenz berichtet. Erlaubt ist das aber nicht.

Trotzdem werben manche Händler und Hersteller damit, ein Monowheel sei ideal für die Geschäftsfrau für den Weg ins Büro oder zum Erkunden einer Großstadt. E-Longboards werden als flexible Alternative zum Radeln angepriesen.

„Fahren darf man damit wirklich nur auf dem Privatgelände“, betonte Velten, oder auf einem abgeriegelten Areal. Das könne beispielsweise ein Supermarktparkplatz sein, der sonntags mit einer Schranke für Autos gesperrt sei.

Da Hoverboards, E-Longboards und Monowheels schneller als sechs Stundenkilometer fahren können, gelten sie laut Velten als Kraftfahrzeug und brauchen eine Zulassung. Allerdings seien die Vehikel nicht verkehrstauglich und würden nicht zugelassen. „Machen sie mal an ein Longboard zum Beispiel eine funktionierende Front- und Rückbeleuchtung.“ Außerdem dürften die Spaß-Fahrzeuge nur mit einem Pkw-Führerschein gefahren werden, sagte Velten.

Auch in puncto Versicherung gibt es Stolperfallen. „Spätestens wenn ein Unfall passiert, gibt es die langen Gesichter. Weil die Haftpflichtversicherung zahlt nicht dafür.“ Denn theoretisch muss für E-Longboards und Co. einen Kfz-Versicherung abgeschlossen werden - die wird aber nicht angeboten, weil es keine Zulassung gibt.

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