Streit um Werbemittel:AWD und die Gummibärchen

Welche Arbeitsmittel müssen Vertreter von einem Unternehmen bekommen? Frühere AWD-Mitarbeiter klagen beim Bundesgerichtshof - das Urteil könnte weitreichende Folgen haben.

Brauchen Finanzberater Gummibärchen? Über diese Frage hat sich der Finanzdienstleister AWD vor dem Bundesgerichtshof mit zwei seiner ehemaligen Berater gestritten. Dabei geht es darum, ob Werbemittel wie etwa Süßigkeiten oder Kundenzeitschriften für Handelsvertreter "erforderlich" sind und das Unternehmen sie deshalb kostenlos zur Verfügung stellen muss.

Der Ausgang des Verfahrens könnte weitreichende Folgen für alle Unternehmen haben, die mit selbstständigen Handelsvertretern arbeiten. Eine Entscheidung ist für den 4. Mai angekündigt (Az. VIII ZR 10/10 und VIII ZR 11/10). Im konkreten Fall hatte AWD den Vertretern die Kosten für Werbeartikel (unter anderem Gummibärchen mit AWD-Aufdruck), Vertriebssoftware und Büromaterial wie Visitenkarten von ihren Provisionen abgezogen. Hinzu kamen Kosten für AWD-interne Schulungen.

Die Vertreter beriefen sich auf eine Vorschrift des Handelsgesetzbuchs, wonach ein Unternehmen einem Vertreter "die zur Ausübung seiner Tätigkeit erforderlichen Unterlagen" zur Verfügung stellen muss. In der Vorinstanz hatte das Oberlandesgericht Celle den Begriff der "erforderlichen Unterlagen" weit ausgelegt und den beiden Finanzberatern weitgehend Recht gegeben.

Zu den möglichen wirtschaftlichen Auswirkungen für AWD wollte sich Unternehmenssprecher Bela Anda nicht äußern; auch nicht zu der Frage, ob Rückstellungen gebildet wurden. "Wir sind auf alles gut vorbereitet", betonte Anda lediglich. Insgesamt hat AWD nach eigenen Angaben 5300 Handelsvertreter. Wie viele davon in Deutschland arbeiten, wollte Anda nicht sagen.

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