Steuern:Wer muss eine Steuererklärung abgeben?

Lesezeit: 2 Min.

Selbständige kommen um die Abgabe einer Steuererklärung nicht herum. Aber auch zahlreiche Arbeitnehmer müssen ihre Einkommenssituation offenlegen. Ob Sie dazu gehören, erfahren Sie in unserer Checkliste.

Von Larissa Holzki

Grundsätzlich gilt: Wer aufgefordert wird, eine Steuererklärung zu machen, der muss dem Finanzamt seine Einkünfte und Ausgaben bis zu einem bestimmten Termin mitteilen. Wird die Frist nicht eingehalten, droht ein Zwangsgeld. Wer keine Aufforderung erhält, ist davon nicht automatisch befreit. In verschiedenen Einkommenssituationen sind Sie zur Abgabe einer Steuererklärung auch unaufgefordert verpflichtet.

Zu denen, die um eine Einkommensteuererklärung nicht herumkommen, gehören alle Selbständigen sowie Freiberufler, Land- und Forstwirte, Gewerbetreibende und Beteiligte. Denn anders als bei Angestellten wird bei ihnen nicht jeden Monat ein Teil des Einkommens als Lohnsteuer einbehalten. Stattdessen zahlen viele von ihnen vier Mal im Jahr Einkommensteuer voraus. Ob diese Zahlungen festgesetzt werden, hängt von der Höhe der Einkünfte ab. Die voraussichtlich fällige Einkommensteuer muss mindestens 400 Euro im Kalenderjahr und 100 Euro pro Quartal betragen. Da diese Zahlungen geschätzt werden oder auf den Ergebnissen des Vorjahres beruhen, sind sie allerdings nur ein grober Richtwert. Aus dem Steuerbescheid können sich höhere Nachzahlungen oder Rückerstattungen ergeben.

Wann Arbeitnehmer eine Steuererklärung machen müssen

Aber auch in anderen Fällen nimmt das Finanzamt an, dass es Ihnen im Laufe des Jahres nicht genügend Geld abgezogen hat. Eine Einkommensteuererklärung müssen Sie nach § 46 des Einkommensteuergesetzes daher auch dann abgeben, wenn Ihr Einkommen ganz oder teilweise aus nichtselbständiger Arbeit hervorgeht - das heißt zum Beispiel aus Lohnersatzleistungen - und eine der folgenden Situationen zutrifft:

  • Sie und Ihr Partner haben Arbeitslohn bezogen und die Steuerklassenkombination III/V oder das Faktorverfahren in Anspruch genommen.
  • Das Finanzamt hat Ihnen oder Ihrem Partner Freibeträge eingetragen.
  • Sie haben als Arbeitnehmer Nebeneinkünfte, die 410 Euro überschreiten. Dazu zählen zum Beispiel Überschüsse aus der Vermietung einer Wohnung.
  • Sie haben Lohnersatzleistungen von insgesamt mehr als 410 Euro bezogen - zum Beispiel Arbeitslosen-, Kranken-, Eltern- oder Kurzarbeitergeld. Diese Einkünfte sind zwar steuerfrei, erhöhen aber die Besteuerung der übrigen Einkünfte (Progressionsvorbehalt). Bei gemeinsamer Veranlagung gilt die 410-Euro-Grenze für beide Partner zusammen. Eventuell können Sie mit einer Einzelveranlagung Steuern sparen.
  • Sie haben eine Abfindung erhalten und der Arbeitgeber hat davon die Lohnsteuer einbehalten. Sie haben von mehreren Arbeitgebern Lohn erhalten, der nicht pauschal versteuert wurde. Wenn Sie weitere Arbeitsverhältnisse haben, werden diese nach der Steuerklasse VI abgerechnet und eventuell zu gering besteuert.
  • Von einem neuen Arbeitgeber haben Sie einen "sonstigen Bezug" erhalten (zum Beispiel Weihnachts- oder Urlaubsgeld) und ihm lag die Lohnsteuerbescheinigung des früheren Arbeitgebers für das gleiche Kalenderjahr nicht vor.
  • Sie sind Arbeitnehmer und haben sich im vergangenen Jahr scheiden lassen und Sie oder Ihr Partner haben im gleichen Jahr wieder geheiratet. Dann muss das Finanzamt wissen, wer mit wem zusammenveranlagt wird. Das gilt auch, wenn die Ehe durch den Tod des Partners aufgelöst wurde.
  • Sie sind mit dem anderen Elternteil Ihres Kindes nicht verheiratet und wollen bestimmte Freibeträge für ein Kind übertragen oder anders als je zur Hälfte untereinander aufteilen. Damit sichergestellt werden kann, dass zum Beispiel Ausbildungsfreibeträge nur einmal gewährt werden, müssen beide Eltern eine Steuererklärung abgeben.

Hilfe vom Steuerberater

Es gibt noch weitere, zum Teil sehr spezielle Fälle, in denen Sie zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung verpflichtet sind. Diese könnten zum Beispiel eintreten,

  • wenn Sie eine Urlaubsvergütung aus der Lohnausgleichskasse der Bauwirtschaft bekommen haben,
  • Ihr Lohnsteuerabzug teilweise mit der gekürzten, teilweise mit der ungekürzten Vorsorgepauschale durchgeführt wurde,
  • Sie noch unausgeglichene Verluste aus den Vorjahren haben,
  • Ihr beschränkt steuerpflichtiger Partner im EU-Ausland lebt oder Sie in Deutschland weder einen Wohnsitz noch einen gewöhnlichen Aufenthalt haben, sich aber als "fiktiv unbeschränkt steuerpflichtig" behandeln lassen.

Wenn Sie unsicher sind, ob Sie vielleicht doch eine Steuererklärung abgeben müssen, schauen Sie sich den entsprechenden Paragraphen § 46 des Einkommensteuergesetzes genau an und fragen Sie im Zweifel einen Steuerberater.

© SZ.de/dd - Rechte am Artikel können Sie hier erwerben.
Zur SZ-Startseite

Lesen Sie mehr zum Thema

Jetzt entdecken

Gutscheine: