Schneefälle:Wer zahlt für die Schäden?

Lesezeit: 3 min

Und der Zug kommt - mal wieder nicht: Bis zur Wochenmitte ist in Süddeutschland mit Verspätungen und Zugausfällen zu rechnen. (Foto: Sven Hoppe/dpa)

Die Schneemassen sorgen für Stillstand bei Zügen und Flügen - und für Schäden an Gebäuden und Fahrzeugen. Wann man selbst zahlen muss und welche Versicherungen sich lohnen.

Von Patrick Hagen und Okan Mese, Köln

Der Wintereinbruch mit tiefem Schnee ist für die einen romantisch oder wird direkt genutzt zum Rodeln und den Schneemannbau. Für die meisten sind die Schneemassen aber vor allem nervig - und für viele Menschen auch mit materiellen Schäden verbunden. Ausgefallene Züge und Flüge, Gebäudeschäden, Autounfälle: Da kommt einiges zusammen.

Die Deutsche Bahn (DB) erwartet, dass es voraussichtlich bis zur Wochenmitte in Süddeutschland zu Verspätungen und Zugausfällen kommen wird. Besonders stark betroffen ist der Großraum um den Münchner Hauptbahnhof, er sei weiterhin nur eingeschränkt anfahrbar, so die Bahn auf ihrer Webseite.

Die DB hat angesichts des Schneechaos die Zugbindung für Reisen in Süddeutschland bis zum 5. Dezember 2023 aufgehoben. Kunden, die ihre Fahrt verschieben möchten, können das Ticket zu einem späteren Zeitpunkt nutzen. Die Bahn empfiehlt, die Reise auf den Zeitraum ab Mittwoch, den 6. Dezember zu legen, da die Züge Anfang der Woche stark ausgelastet sind. Eine zeitliche Begrenzung gibt es dabei laut Bahn nicht. Die Fahrt kann auch in zwei Monaten noch nachgeholt werden.

Ist absehbar, dass es bei der Ankunft am Ziel eine Verspätung von mehr als 60 Minuten geben wird, können Ticketinhaber auch ganz von der Reise zurücktreten und sich den vollen Fahrpreis erstatten lassen. Ist der gebuchte Zug ausgefallen, gibt es ebenfalls den vollen Preis zurück. Das gilt auch, wenn der Fahrgast die Reise unterwegs abgebrochen hat und zum Bahnhof der Abreise zurückgefahren ist. Wenn Kunden nur einen Teil der Strecke fahren, aber nicht zurückfahren, können sie sich den Preis für den nicht genutzten Weg erstatten lassen.

Grundsätzlich gilt bei Verspätungen: Stellt sich am Ziel heraus, dass der Zug eine Verspätung von 60 Minuten oder mehr hatte, erhalten Fahrgäste eine Entschädigung von 25 Prozent des gezahlten Kaufpreises für die einfache Fahrt. Ab einer Verspätung von mehr als zwei Stunden erstattet die Bahn 50 Prozent.

Kunden können außerdem bei einer absehbaren Verspätung von 20 Minuten an ihre Fahrt zu einem späteren Zeitpunkt fortsetzen oder einen anderen - nicht reservierungspflichtigen - Zug nehmen, erklärt eine DB-Sprecherin. Wer ein Nahverkehrsticket für einen Regionalexpress hat und den ICE nutzen möchte, muss allerdings erst ein ICE-Ticket kaufen und kann sich das dann über das Servicecenter Fahrgastrechte erstatten lassen. Das gilt allerdings nicht für das Deutschlandticket und andere stark ermäßigte Fahrkarten.

Flugpassagieren steht eine Entschädigung von 250 Euro bis 600 Euro zu, wenn der Flug gestrichen wurde oder mehr als drei Stunden Verspätung hat. Fluggesellschaften verweigern die Zahlung, wenn sie glauben, es habe außergewöhnliche Umstände gegeben. Das ist bei einer Schließung des Flughafens sicherlich der Fall. Anders sieht die Sache aus, wenn Maschinen anderer Gesellschaften planmäßig starten und landen. Dann hat der Kunde Aussicht auf Entschädigung. Ab zwei Stunden Verspätung müssen sich die Airlines um Verpflegung kümmern, möglicherweise sogar um die Übernachtung.

Bei Häusern reicht die Wohngebäudeversicherung alleine nicht aus

Die Schneemassen sorgen auch für große Schäden an Gebäuden. Schneedruck kann Dächer ernsthaft beschädigen. Das ist ein Fall für die Wohngebäudeversicherung. Diese zahlt aber nur, wenn der Hausbesitzer auch die Elementarschutzdeckung als kostenpflichtige Erweiterung abgeschlossen hat. "Schneedruck ist in der normalen Wohngebäudeversicherung nicht enthalten, sondern braucht die Elementarversicherungs-Erweiterung", erläutert Philipp Opfermann von der Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen. Sie deckt auch Schäden durch Starkregen oder Überschwemmung ab.

"Der Grundstückbesitzer ist gezwungen, Schnee zu räumen", sagt Opfermann. Ein Besitzer von Mehrparteienhäusern sollte sich über eine Grundstückshaftpflichtversicherung absichern. Er könne diese Pflicht auf den Mieter weiterleiten. Kommt der Mieter dieser Pflicht nicht nach und ein Fußgänger verletzt sich, wird das zum Fall für die Privathaftpflicht des Mieters.

Wenn eine Dachlawine ein Auto beschädigt oder Fußgänger verletzt, hängt alles davon ab, ob der Hausbesitzer seine Sorgfaltspflicht schuldhaft verletzt hat oder nicht, erklärt ein Sprecher der Versicherungskammer Bayern. Trifft ihn keine Schuld, zahlt die Haftpflichtversicherung für die Abwehr von Ansprüchen. Muss er Schadenersatz leisten, hat er dafür die Haftpflichtdeckung.

Die Polizei meldet zudem bundesweit zahlreiche Autounfälle, bei denen das schlechte Wetter eine Rolle spielt. Autofahrer müssen auf die Bereifung achten: "Es gibt keine Winterreifenpflicht. Ich muss aber dafür sorgen, dass ich mit geeigneten Reifen unterwegs bin, sonst ist das ein erhöhtes Risiko", rät Opfermann. Ansonsten könne man auf dem Schaden, den man verursacht hat, sitzen bleiben - oder der Versicherer prüft, ob die gezahlten Beträge teilweise oder ganz vom Versicherten zurückverlangt werden können.

© SZ - Rechte am Artikel können Sie hier erwerben.
Zur SZ-Startseite

SZ PlusSigna Holding
:Benkos illustre Gläubigerliste: Nobelhotels, Helikopter-Firmen und ein Ex-Kanzler

Der insolvente Konzern des österreichischen Immobilien-Tycoons schuldet zahlreichen Geschäftspartnern mehrere Milliarden Euro. Darunter sind auch deutsche Sparkassen und Hessens Landesbank. Manches wirkt sehr kurios.

Von Cathrin Kahlweit, Klaus Ott und Meike Schreiber

Lesen Sie mehr zum Thema

Jetzt entdecken

Gutscheine: