Immobilien:Ladenraum darf nicht einfach als Eiscafé genutzt werden

Frankfurt/Main (dpa/tmn) - Ladenräume dürfen nicht für alle Arten von Geschäften genutzt werden. Ein Eiscafé in einem Laden zu betreiben, kann unzulässig sein, wie eine Entscheidung des Landgerichts Frankfurt am Main zeigt (Az.: 2-135 S 138/17).

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Frankfurt/Main (dpa/tmn) - Ladenräume dürfen nicht für alle Arten von Geschäften genutzt werden. Ein Eiscafé in einem Laden zu betreiben, kann unzulässig sein, wie eine Entscheidung des Landgerichts Frankfurt am Main zeigt (Az.: 2-135 S 138/17).

Die Wohnungseigentümer-Gemeinschaft (WEG) hat Anspruch auf Unterlassen, selbst wenn das Teileigentum explizit als Laden ausgewiesen ist. Auf das Urteil weist die Zeitschrift „Das Grundeigentum“ (Nr. 1/2019) des Eigentümerverbandes Haus & Grund Berlin.

In dem Fall hatten Eigentümer von Ladenräumen Ärger mit ihren Miteigentümern. Diese störten sich daran, dass die Räume an die Betreiber eines Eiscafés vermietet worden waren. Die Mieter hatten in den Räumen Tische und Stühle aufgestellt und verkauften neben Eis auch Kaffee und Erfrischungsgetränke. Die übrigen Mitglieder der WEG fühlten sich dadurch gestört und zogen vor Gericht.

Mit Erfolg: Die Nutzung als Eisdiele ist keine Ladennutzung, befand das Gericht. Daher habe die WEG einen Anspruch auf Unterlassung. Die Richter begründeten ihre Entscheidung damit, dass der Vertrieb von Speisen mit der Möglichkeit, diese an Ort und Stelle zu verzehren, nicht unter den Begriff eines Ladens falle, da es hier auch um Bewirtung gehe. Eine solche Nutzung verursache eine höhere Störung.

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