"Steht eine unwirksame Klausel im Mietvertrag, muss der Mieter nie renovieren", erläutert Ulrich Ropertz vom Mieterbund. "Egal, wie lange er in der Wohnung gelebt hat." Und wer in den Jahren 2006 bis 2009 bei einem Auszug renoviert hat, obwohl er dies gar nicht hätte müssen, der kann von seinem Vermieter Geldersatz fordern, entschied der BGH (Az. VIII ZR 302/07).
Hat der Mieter die Arbeiten selbst erledigt, habe er Anspruch auf Erstattung der Freizeit, Materialkosten sowie Kosten für die Helfer, sagt Ropertz. Er schätzt, dass mehr als eine Million Mieterhaushalte Rückerstattungsansprüche stellen können.