Käufer eines manipulierten VW-Diesel haben keinen Anspruch auf Schadenersatz, wenn sie das Fahrzeug nach Bekanntwerden des Dieselskandals gekauft haben. Das entschied der Bundesgerichtshof (BGH) am Donnerstag. Damit wies das Gericht die Klage eines Kunden (AZ: VI ZR 5/20) ab, der erst im August 2016 einen gebrauchten VW Touran für 13 600 Euro kaufte. Nachdem der VW-Konzern die Unregelmäßigkeiten im September 2015 selbst eingeräumt habe, könne man nicht mehr von arglistiger Täuschung unwissender Kunden sprechen, so die Begründung.
VW hatte am 22. September 2015 per Ad-hoc-Mitteilung über Unregelmäßigkeiten bei der verwendeten Software zur Abgasregelung bei Dieselmotoren informiert. Dazu hatte es auch eine Pressemitteilung gegeben, über die in den Medien berichtet wurde.
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Der BGH traf an Donnerstag noch eine weitere Entscheidung, die VW-Kunden betrifft: Wer viel mit seinem VW-Auto mit manipuliertem Dieselmotor gefahren ist, kann auch nur weniger Schadenersatz verlangen. Der Schadenersatzanspruch werde durch die Nutzung des Fahrzeugs begrenzt, entschied der BGH ( AZ: VI ZR 354/19). Der Abzug der zwischenzeitlich gefahrenen Kilometer bei Vielfahrern kann sogar dazu führen, dass vom Schadenersatzanspruch nichts mehr übrig bleibt. Außerdem haben geschädigte Kunden keinen Anspruch auf Verzinsung des Schadens.
Im vorliegenden Fall hatte ein Kunde 2014 einen gebrauchten VW-Passat mit - wie sich hinterher herausstellte - manipuliertem Dieselmotor für 23 700 Euro gekauft. Der Tacho zeigte 57 000 Kilometer. Als das Auto im Juni 2018 stillgelegt wurde, war der Kunde damit knapp 200 000 Kilometer gefahren. Der BGH entschied nun rechtskräftig, dass damit der Schadenersatzanspruch komplett aufgezehrt ist. Auch eine Verzinsung des Schadens wegen sittenwidriger Täuschung wurde vom BGH verneint. Der Käufer erhält folglich kein Geld zurück.
Im Mai hatte der BGH Volkswagen wegen sittenwidriger Schädigung zu Schadenersatz verurteilt. Wegen der vorsätzlichen Täuschung haben die Käufer Anspruch auf Rückerstattung des Kaufpreises, müssen sich aber die zwischenzeitliche Nutzung anrechnen lassen und das Auto an VW zurückgeben. Folge des Grundsatzurteils ist, dass Vielfahrer entsprechend wenig Geld zurückbekommen. Da der BGH jetzt auch erstmals Deliktzinsen verneinte, wird der Schadenersatzanspruch auch nicht durch Zinsen erhöht. Da Deliktzinsen mit vier Prozent jährlich berechnet werden würden, spart das BGH-Urteil VW erhebliche Summen.