Zivilprozess gegen den "Stern":4:0 für Hoeneß

Lesezeit: 2 min

Uli Hoeneß

Uli Hoeneß in München vor Gericht: Ein Zivilprozess in Hamburg endete nun zu seinem Gunsten.

(Foto: dpa)

Im Strafprozess in München wurde Uli Hoeneß zu einer Gefängnisstrafe verurteilt, im Zivilprozess gegen den "Stern" bleibt der ehemalige Fußballmanager der Gewinner. Das Landgericht Hamburg verurteilt den Verlag Gruner + Jahr und einen Reporter zu einer Unterlassungserklärung in vier Punkten.

Von Hans Leyendecker

Uli Hoeneß, der frühere Präsident des FC Bayern, hat gegen das Magazin Stern einen ersten Sieg erzielt: Ein inzwischen auf dem Platz Bayern-übliches 4:0.

Die 24. Zivilkammer des Landgerichts Hamburg verurteilte am Freitag den Verlag Gruner + Jahr und einen Stern-Reporter zu einer Unterlassungserklärung in vier Punkten.

Untersagt wurde unter anderem die Behauptung, auf dem Nummernkonto von Hoeneß bei der Zürcher Bank Vontobel sowie auf Unterkonten hätten sich in den Jahren vor 2008 "durchgehend Werte von addiert mindestens 500 Millionen Schweizer Franken befunden". Der Stern hatte diesen Verdacht, gestützt auf einen anonymen Hinweisgeber, geäußert.

Das Magazin darf auch nicht mehr einen angeblichen Zusammenhang zwischen Aktieneingängen im Hoeneß-Depot und Sponsorengeschäften nahelegen. Das Magazin hatte, wiederum gestützt auf einen angeblichen Whistleblower, den Verdacht nahegelegt, Aktieneingänge der Deutschen Telekom seien in Jahren von Vertragsverlängerungen mit dem Bayern-Sponsor Telekom in dem Hoeneß-Depot verbucht worden.

Vom Gericht untersagt wurde die, ebenfalls auf die Hinweise des Informanten gestützte Mutmaßung, Hoeneß habe sich in großem Stil am Dividendenstripping mit T-Aktien beteiligt.

Das Magazin hatte auch mal gefragt, wo das "viele Geld" im Fall Hoeneß geblieben sei und dazu Mutmaßungen angestellt. Der Informant habe drei weitere Geldhäuser ins Spiel gebracht. Danach seien angeblich um 2008 herum erhebliche Summen von dem Hoeneß-Konto bei Vontobel auf Nummernkonten bei drei anderen Schweizer Banken abgeflossen. Auch diese Behauptung hat das Gericht untersagt und, was allerdings üblich ist, für jeden Fall der Zuwiderhandlung ein Ordnungsgeld im Einzelfall bis zu 250 000 Euro angesetzt.

Zur SZ-Startseite

Lesen Sie mehr zum Thema