Reiserecht bei der Flugreise:Viel zu früh zurück

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Ärgerlich, wenn ein zu früher Abflug den letzten Urlaubstag verdirbt. (Foto: iStockphoto)
  • Passagieren steht nach der EU-Fluggastrechteverordnung nur bei Verspätungen, nicht aber bei vorverlegten Flügen eine Entschädigung zu.
  • Der Bundesgerichtshof urteilte nun, dass eine sehr große Vorverlegung ähnlich zu werten sei wie ein Flug, der viel später als geplant abhebt.
  • Dies gilt allerdings nur für deutsche Flüge und nicht für Airlines, die aus anderen Ländern fliegen.
  • Passagiere können ihre Entschädigung von privaten Dienstleistern erstreiten lassen oder sich an eine kostenlose Schlichtungsstelle wenden.

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Ein deutsches Ehepaar musste aber. Tuifly teilte ihnen drei Tage vor dem Rückflug im November 2012 mit, dass ihr Flug nach Düsseldorf statt wie gebucht um 17.25 Uhr schon um 8.30 Uhr geht. Das wollten sich die beiden nicht bieten lassen. Sie klagten unter Berufung auf die EU-Fluggastrechteverordnung. In dieser ist geregelt, dass Fluggäste bei einer Verspätung von mehr als drei Stunden Anrecht auf eine Entschädigung haben (siehe Kasten). Von einem zu frühen Abflug, also einer Vorverlegung wie bei dem Ehepaar, steht in der EU-Verordnung allerdings nichts. Dies kam der Tui zugute, denn sowohl Amts- als auch Landgericht sahen aus diesem Grund keinen Entschädigungsanspruch.

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Das Ehepaar ging in die nächste Instanz, zum Bundesgerichtshof (BGH). Der ließ erkennen, dass eine so große Vorverlegung ähnlich zu werten sei wie eine Verspätung; sie komme einer Annullierung des Fluges gleich, für die es eine Ausgleichszahlung geben müsse. Daraufhin beschlossen die Anwälte der Tui, die Forderung des Ehepaars nach je 400 Euro Ausgleichszahlung anzuerkennen, und das, obwohl sie fast drei Jahre lang durch alle Instanzen gegangen waren. Es gab ein sogenanntes Anerkenntnisurteil ( Az. X ZR 59/14).

Paul Degott, ein auf Tourismusrecht spezialisierter Anwalt, sagt: "Ich habe mich oft schon blau geärgert, dass Reiseveranstalter oder Fluglinien im letzten Moment die Forderung anerkennen und so ein weiterreichendes Urteil verhindern." Die letzte Instanz wäre der Europäische Gerichtshof (EuGH) gewesen.

Hätte dieser zugunsten des Ehepaars entschieden, wäre das bindend für Gerichte in ganz Europa gewesen. Das wollte der international agierende Reisekonzern wahrscheinlich vermeiden. Dazu will die Tui aber nichts sagen. Man habe die Auffassung des Gerichts beachtet, so ein Tui-Sprecher, wolle aber auch "in Zukunft jeden Einzelfall entsprechend prüfen".

Das BGH-Urteil hat nur für Deutschland Bedeutung. Und es bleibt relativ vage: Von einer "nicht unerheblichen Flugvorverlegung" spricht das Gericht, doch wie viele Stunden das sind, bleibt offen. "Bedauerlich, dass das nicht geklärt wurde", sagt Ronald Schmid, ein ebenfalls auf Fluggastrechte spezialisierter Anwalt. Sinnvoll wäre es seiner Meinung nach, sich auch bei der Vorverlegung an die Stundenfristen der Verspätung zu halten, um die Fluggesellschaften entschädigungspflichtig zu machen. Diese legen aus Kostengründen nicht selten zwei Flüge zusammen zu einem, der meist früher geht - so müssen sie keine Verspätungsentschädigungen zahlen.

Dagegen ist das BGH-Urteil ein erster Schritt: Man könne davon ausgehen, dass deutsche Gerichte bei ähnlichen Fällen pro Passagier urteilen, so Schmid. "Aber eben nur bei Flügen aus Deutschland; die aus anderen europäischen Ländern fliegenden Airlines lachen sich ins Fäustchen."

Schmid ist Sprecher des Unternehmens Fair Plane, dessen Geschäftsmodell es ist, Passagiere bei Verspätungen und anderen Konflikten gegenüber der Fluggesellschaft zu vertreten. Falls eine Ausgleichszahlung erwirkt wird, bekommt das Unternehmen eine Provision von 25 Prozent. Neben solchen Dienstleistern und Inkassounternehmen, zu denen auch Flightrights oder EU-Claim gehören, haben Urlauber die Möglichkeit, sich an die Schlichtungsstelle für den öffentlichen Personenverkehr (SÖP) zu wenden. Die großen deutschen Airlines sowie auch Ryanair und Easyjet sind Mitglied beim Trägerverein, sodass deren Flüge dort geschlichtet werden können. Unabhängige SÖP-Juristen vermitteln - für die Passagiere kostenfrei - zwischen Fluglinien und Reisenden.

2014 waren es im Flugbereich 3500 abgeschlossene Schlichtungen, von denen 91 Prozent von beiden Parteien angenommen wurden. Heinz Klewe, Geschäftsführer der SÖP, verwehrt sich aber dagegen, dass man sich mit den Airlines auf halbem Weg treffe. "Wo der Rechtsanspruch klar ist, wird immer die volle Summe gezahlt." Außerdem nehme die SÖP anders als die Inkassobüros auch Fälle mit unklarer Rechtslage an.

Nach Angaben von Fair Plane gehen deutschen Passagieren berechtigte Entschädigungsleistungen von jährlich 720 Millionen Euro durch die Lappen, weil 90 Prozent ihre Rechte nicht kennen. Nur zehn Prozent der Berechtigten fordern laut Fair Plane Geld von den Fluglinien, nur die Hälfte davon erhält auch welches. Die Fluglinien seien gute Abwimmler, so Schmid.

Trotz der geringen Zahl von Entschädigungen sind die EU-Verkehrsminister drauf und dran, die Fluggastrechteverordnung so zu erneuern, dass die Passagiere schlechter davonkommen. Geplant ist die Anhebung der "Bezahlschwelle" von drei auf generell fünf bis sieben Stunden Verspätung. Diskutiert wird auch die Halbierung der Entschädigungssummen.

© SZ vom 18.06.2015 - Rechte am Artikel können Sie hier erwerben.
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