Insolvenz:Mehr Sicherheit für Pauschalreisen

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Die Reiselust zieht langsam wieder an, vor allem Pauschalreisen werden gebucht. Sie sollen nun besser gegen eine Insolvenz des Veranstalters abgesichert werden. (Foto: Jaime Reina/AFP)

Der Bundestag hat einen millionenschweren Sicherungsfonds beschlossen. Was bringt das den Urlaubern?

Von Eva Dignös

Wenn ein Reiseveranstalter pleitegeht, sind Pauschalurlauber finanziell abgesichert. Das ist europaweit geregelt. Doch die Pleite des Reiseveranstalters Thomas Cook machte spektakulär deutlich: Die bislang in Deutschland dafür vorgesehene Versicherung reicht nicht aus, wenn ein großer Veranstalter betroffen ist. Abhilfe soll ein Sicherungsfonds schaffen, der nun vom Bundestag beschlossen wurde. Was ändert sich dadurch in der Praxis? Die wichtigsten Fragen und Antworten.

Was ist neu?

Der Sicherungsfonds springt ein, wenn ein Reiseveranstalter pleitegeht. Für diesen Fall gab es zwar auch bislang schon Versicherungsschutz. Nur war er auf 110 Millionen Euro im Jahr gedeckelt - zu wenig bei der Insolvenz eines großen Unternehmens, wie Urlauber im Herbst 2019 schmerzlich erfahren mussten. Von der Insolvenz des Branchenriesen Thomas Cook waren mehrere Hunderttausend Reisende betroffen. Sie konnten ihre schon bezahlte Reise nicht antreten oder strandeten gar am Urlaubsort, weil Hotels und Flüge nicht mehr bezahlt worden waren. Der finanzielle Schaden lag deutlich höher als die verfügbare Versicherungssumme, für die Differenz sprang schließlich der Bund ein.

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Nun wird es stattdessen einen deutlich besser ausgestatteten Fonds geben, in den die Veranstalter einzahlen. Geplant ist ein Volumen von 750 Millionen Euro, das allerdings erst Ende Oktober 2027 erreicht sein wird. Gibt es bis dahin einen Insolvenzfall, der mehr Geld erfordert, als im Topf ist, übernimmt der Bund. Kleine und mittelständische Unternehmen mit einem Umsatz unter zehn Millionen Euro sind nicht verpflichtet, sich am Fonds zu beteiligen. Sie können sich für eine individuelle Versicherungslösung oder Bankbürgschaft entscheiden.

Abgesichert sind Anzahlungen, der Rücktransport gestrandeter Urlauber und deren Unterbringung bis zum Rücktransport. Ab 1. November 2021 greift der Fonds - für Insolvenzen bis zu diesem Zeitpunkt gilt noch die bisherige Regelung.

Was ändert sich für Reisende?

In der Praxis wohl nichts - das finanzielle Polster für Insolvenzen wird einfach größer. Abgesichert sind Pauschalreisen, dafür müssen mindestens zwei Leistungen im Paket gebucht worden sein, beispielsweise Flug und Unterkunft. Auch bei sogenannten "verbundenen Reiseleistungen" springt der Sicherungsfonds ein. Für sie müssen allerdings gleich mehrere Kriterien erfüllt sein: Werden für dieselbe Reise innerhalb von 24 Stunden mindestens zwei Leistungen - die jeweils mindestens 25 Prozent des Reisepreises ausmachen - bei einem Reisebüro oder Online-Portal gebucht, dann handelt es sich um verbundene Reiseleistungen. Das sieht in der Praxis dann beispielsweise so aus: Der Kunde kauft auf einem Vermittlungsportal einen Flug in die USA, kann von dort aus, ohne seine persönlichen Daten noch einmal eingeben zu müssen, zu einem Mietwagen-Anbieter weiterklicken und reserviert dort gleich noch das Wohnmobil für den Roadtrip. Der Vermittler muss Zahlungen, die er vom Kunden erhält, gegen Insolvenz absichern und ihn mit einem Infoblatt darüber informieren, was genau er gebucht hat: Pauschalreise oder verbundene Reiseleistungen. Verbraucherschützer raten, den Buchungsvorgang genau zu dokumentieren, beispielsweise die Tatsache, dass Name und Kontodaten nur einmal hinterlegt wurden. Im Streitfall kann das ein wichtiger Beweis sein.

Bei einer Individualreise, bei der man Flug, Hotel oder Ferienwohnung einzeln kauft, trägt der Reisende das Risiko. Geht beispielsweise die Airline pleite, ist das Geld weg.

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Wie wird der Insolvenzschutz nachgewiesen?

Als Beleg dient auch beim neuen Fonds der Sicherungsschein. Der Kunde bekommt ihn in der Regel zusammen mit der Buchungsbestätigung, oft ist er auf deren Rückseite aufgedruckt. Erst wenn er ausgehändigt wurde, dürfen Veranstalter oder Reisebüro eine Anzahlung verlangen. Der Sicherungsschein gehört ins Reisegepäck, um im Fall der Fälle Unterstützung zu bekommen.

Welche Rechte haben Pauschalurlauber sonst noch?

Pauschalurlauber sind auch in anderen Punkten rechtlich besser gestellt als ein Individualreisender. Sie können eine Entschädigung verlangen, wenn die Reise nicht so verläuft wie angekündigt, wenn das Zimmer nicht den versprochenen Meerblick hat oder der Strand statt vor der Haustür zwei Kilometer entfernt ist. Und seit der Corona-Pandemie besonders wichtig: Wenn "außergewöhnliche, unvermeidbare Umstände" auftreten, die die Reise erheblich beeinträchtigen und die bei der Buchung noch nicht absehbar waren, darf der Kunde kostenlos vom Vertrag zurücktreten. Eine Reisewarnung des Auswärtigen Amtes wäre beispielsweise ein Indiz für diese außergewöhnlichen Umstände. Sie darf allerdings bei der Buchung noch nicht absehbar gewesen sein. Auch wenn der Veranstalter die Reise absagt, gibt es das Geld zurück.

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