Wuppertal:Die Scharia-Polizei ist kein islamischer Trachtenverein

Die Freisprüche sind aufgehoben, eine Verurteilung der selbsternannten Sittenwächter wird nun wahrscheinlich. Die juristische Auslegung gebietet dem Richter nicht, sich dumm zu stellen.

Kommentar von Heribert Prantl

Religiöse Eiferei ist kein Straftatbestand. Und wenn ein religiöser Eiferer sich beim Zug durch die Fußgängerzone eine leuchtende Warnweste anzieht, ist er erst einmal - ein leuchtender Eiferer. Auch das ist nicht per se strafbar.

Wenn aber "Shariah Police" oder Ähnliches auf der Warnweste steht, wenn der Auftritt einschüchternd wirkt, wenn die Eiferei übergriffig wird, weil sie religiöse Überzeugung mit polizeiähnlicher Autorität zu verbinden sucht, wenn sie deshalb ein bedrohliches Gefühl schafft: dann kann man sie nicht mehr als misslungene und straflose Alberei abtun. Das Landgericht Wuppertal hatte dies im Fall der jungen Salafisten getan, die in Wuppertal als Scharia-Polizei herumgelaufen waren - und die angeblichen Scharia-Polizisten freigesprochen.

Der Bundesgerichtshof aber hat nun nicht mitgemacht bei dieser großzügig-lässigen Betrachtungsweise, die so tat, als habe es sich um den Auftritt eines islamischen Trachtenvereins gehandelt; Karlsruhe hat die Freisprüche aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung zurückverwiesen. Damit wird eine Verurteilung wahrscheinlich.

Das ist richtig so. Es mag sein, dass der Auftritt der angeblichen Scharia-Polizei einem Teil der Passanten eher grotesk als bedrohlich erschien. Es kommt aber vor allem darauf an, wie er auf junge Muslime wirkte und wirkt. Die Methode der juristischen Auslegung gebietet es nicht, das auszublenden. Juristische Auslegung gebietet dem Richter auch nicht, sich dumm zu stellen.

© SZ vom 12.01.2018 - Rechte am Artikel können Sie hier erwerben.
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BGH-Urteil
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