Polizei:Neue Vorgaben für V-Leute

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Welche Regeln gelten für V-Männer? Hier ein ehemaliger V-Mann aus der Neonazi-Szene als Zeuge vor dem NSU-Untersuchungsausschuss des hessischen Landtags. (Foto: Arne Dedert/picture alliance/dpa)

Das FDP-Justizministerium will verhindern, dass die Polizei allzu lang mit zwielichtigen Kriminellen zusammenarbeitet und diese für Spitzeldienste bezahlt. An einer Stelle bleibt der Plan aber überraschend lax.

Von Ronen Steinke, Berlin

Im Kampf gegen organisierte Kriminalität und terroristische Gruppen setzt die Polizei im Bund und in den Ländern seit vielen Jahren auf sogenannte V-Leute. Das sind Insider zum Beispiel in Rockergangs, die angeworben werden, um gegen Geld zu spitzeln. Das Bundesjustizministerium hat nun einen Entwurf vorgelegt, um diese Tätigkeit in Zukunft rechtsstaatlich zu regulieren. Denn bislang gibt es für diesen Bereich kaum Gesetze. Der Referentenentwurf aus dem Haus von Bundesjustizminister Marco Buschmann (FDP) liegt der Süddeutschen Zeitung vor.

Demnach soll die Polizei vor allem neue Vorgaben bekommen, wen sie als V-Person anwerben darf. Minderjährige sollen tabu sein, heißt es in dem Entwurf. Auch Personen, die in den vergangenen Jahren wegen eines Verbrechens verurteilt worden sind oder auch wegen eines Vergehens eine Gefängnisstrafe erhalten haben, sollen künftig tabu sein - es sei denn, es geht ausnahmsweise um die Aufklärung eines Tötungsdelikts.

Das dürfte es der Polizei künftig erschweren, V-Leute im Gefängnis anzuwerben, indem sie ihnen eine vorzeitige Entlassung anbietet. Es dürfte der Polizei aber auch erhebliche Hindernisse bereiten, besonders hochrangige - und deshalb wertvolle - Informanten in kriminellen Gruppen zu rekrutieren.

Ein Novum: Die Ermittler sollen nur noch 5 Jahre mit einer V-Person zusammenarbeiten

Daneben sollen die Ermittler in Zukunft nicht mehr länger als fünf Jahre mit einer V-Person zusammenarbeiten dürfen. Das bedeutet eine große Änderung. Ähnliche Regelungen zu V-Leuten gibt es bislang nur für den Bereich des Verfassungsschutzes - dort war im Zuge der Aufklärung des NSU-Skandals ans Licht gekommen, wie eng und verschworen gelegentlich die persönlichen Beziehungen zwischen Verfassungsschutzagenten und ihren V-Leuten waren. Dort gilt deshalb inzwischen die Regel, dass der betreuende Agent alle zwei Jahre wechseln muss. Eine absolute zeitliche Obergrenze gibt es aber nicht. Was das FDP-Justizministerium nun der Polizei streng verordnen will, wäre an dieser Stelle also ein Novum.

Andere geplante Vorschriften geben eher Selbstverständlichkeiten wieder. Wer an einem Aussteigerprogramm zum Beispiel aus der rechtsextremen Szene teilnimmt, der soll von den Ermittlern nicht als V-Mann angeworben werden dürfen, so heißt es in dem Entwurf. Das war in der Praxis auch bisher schon nicht Usus. Denn wer sich als Aussteiger outet, der verliert in seiner kriminellen Szene ohnehin schon das Vertrauen. Auch soll die Polizei keine Person als V-Mann einsetzen, die "nicht die erforderliche Zuverlässigkeit aufweist, insbesondere, weil damit zu rechnen ist, dass sie sich nicht an die Weisungen der Strafverfolgungsbehörden hält", so heißt es.

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Eine große Veränderung besteht darin, dass der Einsatz von V-Leuten künftig "nur auf Antrag der Staatsanwaltschaft durch das Gericht" angeordnet werden darf. Hier soll also eine neue rechtsstaatliche Kontrolle greifen. Das Bundesverfassungsgericht hatte zuletzt im April 2022 in seiner Entscheidung zum bayerischen Verfassungsschutzgesetz moniert, dass der Inlandsgeheimdienst bislang seine Spitzel eigenmächtig anwirbt, ohne externe Kontrolle. Während im Verfassungsschutz nun geplant ist, die Anwerbung von V-Leuten künftig vorab durch einen geheim arbeitenden Kontrollrat absegnen zu lassen, würde parallel dazu bei der Polizei also die ordentliche Gerichtsbarkeit diese Rolle übernehmen.

Es ist ein rechtsstaatlich heikler Bereich

Bemerkenswert ist, dass der Entwurf aus dem Justizministerium andererseits den V-Leuten auch große Freiheiten lassen will - und dies gerade in einem rechtsstaatlich besonders heiklen Bereich. So soll es V-Leuten künftig erlaubt sein, ihre kriminellen Komplizen zu Taten zu "provozieren". Wenn die Ermittler heimlich dabei zusehen, können sie auf dieser Grundlage dann gegen die Komplizen, die sich zur Tat "verleiten" haben lassen, wie es im Gesetzentwurf formuliert ist, ein Strafverfahren einleiten.

Dabei darf es zwar nicht um Gewalttaten gehen, aber zum Beispiel um Diebstahl, Drogen- oder Propagandadelikte. Voraussetzung ist: Der V-Mann darf nicht "erheblich" auf seinen Komplizen "einwirken". Sondern er darf ihm höchstens noch einen kleinen Anstoß zur Tat geben.

Was das in der Praxis heißt? Darüber würde man dann wohl - wie schon bisher oft - vor Gericht streiten. Denn der Referentenentwurf aus dem FDP-Ministerium stellt auch klar: Wenn ein V-Mann übertreibt und tatsächlich einmal "erheblich" auf einen Komplizen einwirkt, um diesen zu einer Straftat zu drängen, dann darf der Staat diese Straftat nicht verfolgen. Grund: "rechtsstaatswidrige Provokation".

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