Überhangmandate:Die Tücken des Wahlrechts

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Damit das Gewicht der Stimmen nicht verzerrt wird, gibt es erstmals einen Ausgleich für Überhangmandate. Diese Korrektur könnte ihren Teil zum Debakel der FDP beigetragen haben. Auch das Wahlergebnis in Bayern spielt beim neuen Umgang mit den Sitzkontingenten eine wichtige Rolle.

Von Wolfgang Janisch

Es war die Premiere für das neue Wahlrecht, und sie fiel weniger schlimm aus als befürchtet. Der Bundestag wurde nicht künstlich aufgebläht wie ein Luftballon, entgegen den Befürchtungen vieler Fachleute. Er umfasst 630 Abgeordnete, also gerade einmal 32 mehr als die vorgesehenen 598. Eine Zahl, die kaum über der Marke von 2009 liegt. Damals wurde das Parlament um 24 Überhangmandate vergrößert - ein Rekord in der langen Geschichte jener leidigen Zusatzmandate, an denen sich das Bundesverfassungsgericht mehrfach abgearbeitet hatte. Ein Bundestag also, der sich im gewohnten Umfang hält: Hat das neue Wahlgesetz damit seine Bewährungsprobe bestanden?

Wer darauf vertraut, der unterschätzt die Risiken und Nebenwirkungen des reformierten Wahlrechts. Denn dass diesmal die befürchteten Verwerfungen ausgeblieben sind, dürfte vor allem mit einem - wahlmathematisch betrachtet - Glücksfall zu tun haben: den hohen Beliebtheitswerten von Angela Merkel. Dass die Bundeskanzlerin der Union einen überraschend hohen Zuspruch beschert hat, ist der entscheidende Faktor, der die Zahl der Überhangmandate gering und die Parlamentsvergrößerung damit überschaubar gehalten hat. Denn nach dem neuen Recht schlagen Überhangmandate gleich doppelt zu Buche: Sie müssen durch Sitze für die anderen Parteien ausgeglichen werden, dadurch entsteht der Luftballoneffekt. Das kann nächstes Mal anders sein.

Überhangmandate fallen an, wenn eine Partei in einem Land über die Erststimmen für die Wahlkreiskandidaten mehr Sitze erhält, als ihr nach dem Anteil der Zweitstimmen zustünden. Deshalb entstehen sie beispielsweise dann besonders zahlreich, wenn die beiden großen Parteien CDU und SPD nahe beieinander liegen - sagen wir um die 30 Prozent -, aber nur eine davon die Mehrzahl der Wahlkreiskandidaten durchbringt. Hätte die CDU zum Beispiel gut 30 Prozent der Zweitstimmen, aber die weitaus meisten Wahlkreise gewonnen, hätte sich ihr Sitzkontingent durch Überhangmandate deutlich erhöht. Da die Union aber nahe an der absoluten Mehrheit segelte, sind Erst- und Zweitstimmen halbwegs im Lot, womit es bei lediglich vier Überhangmandaten blieb.

Immerhin hat das neue Wahlgesetz, das wegen des Karlsruher Urteils von 2012 erst vor wenigen Monaten reformiert worden ist, ein Grundproblem der Überhangmandate aus der Welt geschafft: die Verzerrung des Wählerwillens. Dem Bundesverfassungsgericht war es schon lange ein Dorn im Auge, dass eine Partei, die viele Zusatzsitze erringt, deutlich weniger Wählerstimmen pro Mandat benötigt als andere Parteien. Weil bei den letzten Wahlen meist die Union von diesem Mechanismus profitiert hat, war also das Kreuz eines CDU-Wählers mehr wert als das eines Grünen- oder FDP-Wählers.

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Schon 1997 hätte Karlsruhe dies beinahe beanstandet, aber der Zweite Senat war damals gespalten - ausgerechnet die vier auf Vorschlag der CDU gewählten Richter hielten die Überhangmandate noch für zulässig. 2008 überprüfte das Gericht erneut das Wahlrecht, beließ es aber hinsichtlich der Überhangmandate bei einem folgenlosen Stirnrunzeln. Erst 2012, nach einem fehlgeschlagenen Reformversuch des Gesetzgebers, machte Karlsruhe ernst: Das Gericht limitierte die vom Grundgesetz erlaubte Höchstzahl von Überhangmandaten auf 15.

Die schwarz-gelbe Bundesregierung ist bei ihrer Reform sogar noch über die Vorgabe aus Karlsruhe hinausgegangen, indem sie nun einen kompletten Ausgleich vorsieht. Nach der Wahl 2013 wird man sagen können: Das mag die Union die absolute Mehrheit gekostet haben. Zwar hätte es - betrachtet man nur die Zahlen - auch unter Abzug der insgesamt 28 Ausgleichsmandate für die Union nicht für 50 Prozent plus eins gereicht. Weil aber durch die Entwertung der Überhangmandate zugleich jeglicher Anreiz zum Stimmensplitting weggefallen ist, dürften weniger Wähler nach dem früher so beliebten Schema Erststimme CDU, Zweitstimme FDP verfahren sein.

Das Geschäft mit der FDP-Leihstimme

Dass den Unionswählern das Geschäft mit der FDP-Leihstimme nicht mehr nutzbringend erschien, könnte zudem die FDP ins Aus befördert haben: "Ich persönlich würde sagen, dass das neue Wahlrecht eine schwarz-gelbe Regierung verhindert hat", sagt Matthias Cantow, einer der Wahlexperten von wahlrecht.de.

Warum aber umfasst der neue Bundestag nun 630 statt 598 Sitze? Die Vergrößerung hat tatsächlich wenig mit den vier Überhangmandaten zu tun - vielmehr liegt die Wurzel in Bayern. Nach einem komplizierten Mechanismus werden Sitzkontingente auf die einzelnen Länder verteilt. Dafür ist zunächst der Bevölkerungsanteil maßgeblich. In einem zweiten Rechenschritt werden die Kontingente der Länder auf die Parteien verteilt, und zwar nach dem Anteil der Zweitstimmen.

An diesem Punkt kommt die hohe Zahl der verlorenen Stimmen zum Tragen: Bayern hat beispielsweise durch die Freien Wähler, die Bayernpartei und die ÖDP einen vergleichsweise hohen Anteil an Wählerstimmen, die wegen der Fünf-Prozent-Hürde ohne Wirkung bleiben - rund 18 Prozent. Dadurch erhöht sich das Sitzkontingent der CSU - das mit Ausgleichsmandaten bundesweit kompensiert werden muss, weil sonst das Stimmenverhältnis nicht mehr korrekt abgebildet wäre.Die Fachleute der Plattform wahlrecht.de nennen dies den Listenüberhang. Ein weiterer Risikofaktor, der in Zukunft für große Parlamente sorgen könnte.

© SZ vom 24.09.2013 - Rechte am Artikel können Sie hier erwerben.
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