Bundesverfassungsgericht:Sterbehilfe auf Rezept

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Im Februar 2020 hatte das Bundesverfassungsgericht das Verbot geschäftsmäßiger Sterbehilfe gekippt. Seither sei es für Suizidwillige einfacher, an tödliche Medikamente zu kommen, so die Richter. (Foto: imago stock&people/imago stock&people)

Ein Ehepaar will selbstbestimmt aus dem Leben scheiden und verklagt den Staat auf die Herausgabe tödlich wirkender Arzneimittel. Die Karlsruher Richter erteilten den Klägern eine Absage - aber verweisen indirekt auf Ärztinnen und Ärzte

Von Wolfgang Janisch, Karlsruhe

Fast vier Jahre ist es her, dass das Bundesverwaltungsgericht den Staat zur letzten Hilfe verpflichten wollte. Wenn das Leben eines Menschen nur noch aus Schmerz und Leid besteht - dann sollte das Bundesamt für Arzneimittel und Medizinprodukte einem Patienten den Erwerb eines todbringenden Medikaments erlauben. Es war ein geradezu trotziges Urteil, es fiel, nachdem der Gesetzgeber gerade versucht hatte, Sterbehilfe in die Illegalität zu drängen. Eine staatliche Behörde als Helfer beim Suizid? Das Bundesgesundheitsministerium bremste das Urteil aus; bisher hat das Bundesamt keinem Antrag auf ein tödliches Medikament stattgegeben.

An diesem Freitag hat das Bundesverfassungsgericht dazu einen knappen Beschluss veröffentlicht. Der Antrag eines Ehepaars auf Bewilligung der tödlichen Dosis wurde abgewiesen, wenig überraschend, beide waren noch weit entfernt von einer derart unerträglichen Extremsituation. Die Frau ist 1944, der Mann 1937 geboren, sie wollen nicht ihren eigenen Verfall abwarten, sondern selbstbestimmt aus dem Leben scheiden. Seit mehr als sechs Jahren kämpfen sie um das tödliche Gift, aber das Karlsruher Gericht mutet ihnen einen weiteren Gang durch die Gerichtsinstanzen zu. Und zwar deshalb, weil sich ihre rechtliche Situation mit dem Sterbehilfe-Urteil vom Februar 2020 "wesentlich verbessert" habe.

Die Suche nach zur Hilfe bereiten Medizinern ist nicht mehr aussichtslos

Der Beschluss wirft damit ein Schlaglicht auf die Lage, in der sich Suizidwillige fast ein Jahr nach dem Grundsatzurteil befinden. Erste Botschaft: Der Weg über das Bundesamt, den damals die obersten Verwaltungsrichter vorgezeichnet hatten, dürfte nicht den Karlsruher Vorstellungen entsprechen. Die Richter sagen das nicht ausdrücklich, aber sie verweisen darauf, dass das Medikament inzwischen von dazu berechtigten Personen verschrieben werden könne. Also von Ärztinnen und Ärzten.

Und das ist auch schon die zweite Botschaft: Seit das Gericht das Verbot der geschäftsmäßigen Suizidhilfe für nichtig erklärt hat, sei die Suche nach zur Hilfe bereiten Medizinern eben nicht mehr aussichtslos. Das damalige Verfahren selbst habe ja gezeigt, dass ein Kreis medizinisch kundiger Personen existiere, der zu Verschreibungen bereit und "nunmehr auch befugt wäre". Das Verfassungsgericht verweist Sterbewillige also ausdrücklich an die Ärzte. Dass die ärztliche Berufsordnung in Hessen, wo die Kläger leben, die Beihilfe zum Suizid nach wie vor verbietet, ändert daran nichts, meint das Gericht. Die Berufsordnungen anderer Länder erlauben Hilfe zum Suizid.

Das Verfassungsgericht wartet auf den Gesetzgeber

Es lässt sich aber auch noch ein dritter Aspekt aus der Entscheidung herauslesen. Wer Hilfe sucht, weil er seinem Leben ein Ende setzen will, der trifft auf eine unübersichtliche, kaum regulierte Situation. Das Gericht spricht nur beiläufig von "anderen Unterstützungshandlungen". Hinter dieser Formulierung verbergen sich im Wesentlichen drei Organisationen: Die Deutsche Gesellschaft für Humanes Sterben, der Verein Dignitas Deutschland sowie der Verein Sterbehilfe des früheren Hamburger Justizsenators Roger Kusch. Seit das Verbot gefallen ist, haben sie in mehr als 100 Fällen Hilfe zum Suizid geleistet. Doch nach welchen Maßstäben sie beispielsweise die Freiverantwortlichkeit der Suizidwilligen prüfen - ein zentraler Punkt im damaligen Karlsruher Urteil -, dazu gibt es keine Regeln. Der Gesetzgeber müsse tätig werden, mahnt die Bundestagsabgeordnete Katrin Helling-Plahr (FDP): "Betroffene wissen nicht, wo sie Unterstützung erhalten können."

Offenbar wartet auch das Verfassungsgericht auf den Gesetzgeber. Würde das Gericht schon jetzt inhaltlich über die Klage des Ehepaars entscheiden, würde es - so heißt es im Beschluss - den "anerkannten politischen Gestaltungsspielraum bei der Erarbeitung eines übergreifenden legislativen Schutzkonzepts weitgehend einschränken und die Gestaltungsentscheidung faktisch vorwegnehmen".

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