Sportpolitik:Die wichtigsten Änderungen im Anti-Doping-Gesetz

Berlin (dpa) - In dem am Freitag vom Bundestag verabschiedeten Anti-Doping-Gesetz wurden gegenüber dem Entwurf vom Mai 2015 einige Änderungen vorgenommen. Damit reagierte Bundesjustizminister Heiko Maas (SPD) auf Einwände von Sportlern und Verbänden.

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Berlin (dpa) - In dem am Freitag vom Bundestag verabschiedeten Anti-Doping-Gesetz wurden gegenüber dem Entwurf vom Mai 2015 einige Änderungen vorgenommen. Damit reagierte Bundesjustizminister Heiko Maas (SPD) auf Einwände von Sportlern und Verbänden.

Die endgültige Fassung des Gesetzes, mit dem Doping erstmals mit strafrechtlichen Mitteln verfolgt wird, ist aber noch nicht veröffentlicht.

Zentrale Änderungen sind nach Angaben des Justizministeriums:

- Es wird klargestellt, dass das unbeschränkte Besitzverbot von Dopingmitteln nur dann gilt, wenn die Tathandlung ohne medizinische Indikation und in der Absicht durchgeführt wird, sich in einem Wettbewerb des organisierten Sports einen Vorteil zu verschaffen. Damit sollen Sorgen entkräftet werden, Sportler könnten sich strafbar machen, wenn ihnen irgendjemand unbemerkt ein Dopingmittel unterschiebt.

- Die Tathandlungen des Selbstdopings wurden um ein Verbot der gedopten Teilnahme an einem Wettbewerb des organisierten Sports ergänzt. Mit dieser Ergänzung soll einer möglichen Umgehung des Straftatbestands des Selbstdopings durch Dopen im Ausland entgegengewirkt werden. Strafbar macht sich deshalb auch, wer in Deutschland gedopt an einem Wettbewerb teilnimmt, unabhängig davon, in welchem Land die Dopingmittel eingenommen worden sind.

- Einfügung einer Regelung zur „tätigen Reue“: Straffreiheit ist möglich, wenn der Sportler oder die Sportlerin vom Selbstdoping Abstand nimmt und freiwillig dafür sorgt, dass er oder sie mit dem Dopingmittel nicht mehr der Integrität des Sportes schaden kann. Die Straffreiheit setzt voraus, dass der Sportler oder die Sportlerin noch vor Anwendung des Dopingmittels die Verfügungsgewalt über das Dopingmittel aufgibt.

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