In diesen Zeiten, in denen die Not zum Handeln drängt, gilt vielfach der Satz: Nehmt es bloß nicht so genau mit den Buchstaben des Gesetzes. Starke Männer sind gefragt, die nicht lange fragen, sondern handeln. Und manchmal ist das vielleicht gar nicht so schlecht. Genau besehen, ist die Rechtsgrundlage im Infektionsschutzgesetz wackelig, mit der gerade die Bevölkerung ins heimische Wohnzimmer verbannt wurde. Aber mit einem zugedrückten Auge ließen sich die Ausgangsbeschränkungen auch juristisch vertreten - und bitter nötig sind sie ohne Frage.
In dieser Woche soll, neben vielen anderen Gesetzen, auch eine Verschärfung des Infektionsschutzgesetzes beschlossen werden. Dem Entwurf zufolge soll die Bundesregierung eine "epidemische Lage von nationaler Tragweite" ausrufen können, wenn sie eine "ernsthafte Gefahr für die öffentliche Gesundheit in der gesamten Bundesrepublik Deutschland festgestellt hat". Also genau jetzt zum Beispiel. Die Opposition freilich möchte erreichen, dass allein der Bundestag eine solche Lage feststellen dürfte. Aber wer auch immer in wahrscheinlich naher Zukunft diese "epidemische Lage" ausriefe, der läutete damit die Stunde des starken Mannes ein.
Im Grundgesetz wurden Lehren aus dem Ermächtigungsgesetz von 1933 gezogen
Sein Name wäre Spahn. Jens Spahn. In einer epidemischen Lage könnte der Bundesgesundheitsminister Meldepflichten an der Grenze anordnen, Vorgaben zur Versorgung mit Medikamenten und Schutzausrüstung machen, Vorkehrungen für Krankenhäuser und Apotheken treffen. Und vieles mehr. Klingt alles sinnvoll und entspricht dem in Notzeiten verbreiteten Bedürfnis nach zentraler Führung. Florian Meinel, Professor für öffentliches Recht in Würzburg, hält das Vorhaben aber für so gefährlich, dass man kein Auge zudrücken, sondern beide Augen weit öffnen sollte. Nicht, weil es für den Gesundheitsschutz untauglich wäre, das ist nicht sein Thema. Sondern weil damit elementare Grundsätze der Verfassung unterlaufen würden: der Föderalismus und die Bindung der Regierung an parlamentarische Gesetze. "Damit schlagen wir langfristig einen ganz problematischen Weg ein", sagte er der Süddeutschen Zeitung.
Die föderale Aufgabenteilung sieht Meinel in Gefahr, weil sich der Minister in einer "Lage" kurzerhand an die Spitze der Verwaltung setzt - obwohl die Verwaltung grundsätzlich in den Händen der Länder liegt. Das sei im Grundgesetz schlicht nicht vorgesehen. Außerdem bestehe dafür keinerlei Bedarf, jetzt, da es doch eigentlich ganz gut laufe mit dem Föderalismus.
Noch wichtiger ist dem Juristen aber ein zweiter Punkt - er hat mit dem Ermächtigungsgesetz von 1933 zu tun. Das muss man jetzt ganz vorsichtig formulieren, weil Meinel damit natürlich keinerlei Nazivergleiche ziehen will. Es geht vielmehr um eine Lehre, die das Grundgesetz aus dem unheilvollen Start des Hitlerregimes gezogen hat: Die Exekutive ist an die Gesetze gebunden, die das gewählte Parlament erlassen hat. Das gilt auch für Verordnungen, also jene Regelwerke, die sich manchmal wie Gesetze lesen, aber keine sind, sondern vom Ministerium in eigener Hoheit erlassen werden. Sie bedürfen einer sehr präzisen gesetzlichen Grundlage, die "Inhalt, Zweck und Ausmaß" regelt. So steht es in Artikel 80 Grundgesetz, das Bundesverfassungsgericht hat dies vielfach bekräftigt.
Schaut man nun in Spahns Gesetzentwurf, dann staunt man, welch gewaltiger Spielraum dem Ministerium in einer epidemischen Lage zustehen soll. Ein Beispiel: Derzeit wird unter Hochdruck nach einem Impfstoff gegen Corona gesucht, aber die Vorschriften für eine Zulassung neuer Medikamente sind streng. Nach dem geplanten Gesetz könnte der Bundesgesundheitsminister "zur Sicherstellung der Versorgung mit Arzneimitteln" Ausnahmen von zahlreichen Gesetzen zulassen, vom Arzneimittelgesetz bis hin zur Zulassung von Medizinprodukten. Er könnte also, mit anderen Worten, die Erprobung von Impfstoffen in der Bevölkerung erleichtern. Eine schwerwiegende Entscheidung, die gravierende Folgen haben könnte, wenn der Massenversuch danebengeht. Soll das per Minister-Verordnung und ganz ohne Bundestag oder Bundesrat möglich sein? "Das muss der Gesetzgeber machen, dazu hat er alle Möglichkeiten", fordert Meinel.
Dass der Entwurf letztlich auf eine "Blankettermächtigung" für den Minister hinausläuft, wie Meinel kritisiert, lässt sich auch an einem weiteren Beispiel demonstrieren. Nach Paragraf 5 Absatz 3 Nr. 3 soll der Minister "Ausnahmen" vom Infektionsschutzgesetz zulassen, also das Gesetz teilweise außer Kraft setzen dürfen. Dafür aber müssten, siehe oben, diese "Ausnahmen" exakt umschrieben sein. Doch dem Entwurf zufolge können Verordnungen bereits erlassen werden, "um die Abläufe im Gesundheitswesen und die Versorgung der Bevölkerung aufrechtzuerhalten". Die Abläufe im Gesundheitswesen, die Versorgung der Bevölkerung - sehr viel pauschaler geht es nicht. Darunter lässt sich nach Meinels Einschätzung so ziemlich alles fassen, was rund um Corona diskutiert wird. Womöglich könnte ein allmächtiger Minister Spahn damit sogar Ausgangssperren verhängen - über die Köpfe der Söders oder Laschets hinweg.