Prozess um Buback-Mord:Beckers Verteidiger plädiert auf Freispruch

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Der Schuss auf Generalbundesanwalt Buback kam nicht von Verena Becker - davon geht die Verteidigung der früheren RAF-Terroristin aus. Zum Abschluss des Prozesses vor dem Oberlandesgericht Stuttgart plädiert die Verteidigung deshalb auf Freispruch.

Im Prozess um den Mord an Generalbundesanwalt Siegfried Buback vor 35 Jahren fordert die Verteidigung einen Freispruch für die frühere RAF-Terroristin Verena Becker. Es gebe keine objektiven Beweise, die zu einer Verurteilung Beckers führen könnten, sagte Verteidiger Walter Venedey in seinem Plädoyer vor dem Oberlandesgericht Stuttgart.

Plädoyer im Mordprozess: Die frühere RAF-Terroristin Verena Becker war nach Ansicht der Verteidigung nicht unmittelbar an der Ermordung des Generalbundesanwalts Siegfried Buback beteiligt. (Foto: dpa)

Was den unmittelbaren Ablauf des Attentats angeht, schloss sich die Verteidigung den Ausführungen der Bundesanwaltschaft an. Schon die Anklagevertreter hatten allen Vermutungen widersprochen, dass Becker unmittelbar an dem Attentat beteiligt gewesen sein könnte. "Diese Hauptverhandlung lässt keinen Raum mehr für die Tatsachenbehauptung, dass Frau Becker am 7. April 1977 auf der Suzuki gesessen hat", sagte Venedey in seinem Plädoyer. Buback war in Karlsruhe vom Soziussitz eines Motorrads aus von Terroristen der Rote Armee Fraktion (RAF) erschossen worden.

Wenn das Gericht überhaupt zu einer Verurteilung kommen sollte, dann könne jedoch eine Strafe von mehr als zwei Jahren keinen Bestand haben. Frau Becker habe 15 Jahre Haft verbüßt, bevor sie begnadigt wurde. Sie habe sich im Gefängnis von der RAF gelöst und sei resozialisiert. Nachdem 2009 erneut gegen sie ermittelt wurde, habe es keine Fluchtpläne und kein Ausweichen vor dem Verfahren gegeben. Sie habe ihre Krankheit auch nicht benutzt, um dem Prozess vor dem Oberlandesgericht fernzubleiben. Im Gegenteil habe sie die Verhandlung gewissenhaft verfolgt.

Kritik an Nebenkläger Buback

Scharf kritisierte der Anwalt den Nebenkläger und Sohn des Ermordeten, Michael Buback. Dessen Aussage, er wisse, was am 7. April 1977 geschehen sei, sei als "Bekenntnis zur Selbstjustiz" zu werten, sagte Venedey. Mit seinen "ungerechtfertigten Angriffen" habe Buback sich über Gesetze gestellt. Bubacks Auffassung sei eine "Flucht aus der Realität". Der Nebenkläger sei "in eine äußerst bedenkliche Situation geraten". Solange die Medien ihm Aufmerksamkeit schenkten, werde sich das wohl nicht ändern.

Buback geht davon aus, dass Becker im April 1977 seinen Vater erschossen hat. Anklage und Verteidigung sehen dafür keinerlei Anhaltspunkte. Der Chemieprofessor war beim Plädoyer der Verteidigung zunächst nicht im Gericht. Das hatte er in seinem eigenen Plädoyer bereits angekündigt. Auch zur Urteilsverkündung am 6. Juli kommt er voraussichtlich nicht.

Michael Buback hatte überraschend keine konkrete Strafe in seinem zweitägigen Schlussvortrag gefordert. Er begründete dies damit, dass der wahre Tatbeitrag Beckers wegen "schwerster Ermittlungsfehler" nicht habe aufgeklärt werden können. Zudem vertritt er die These, dass der Verfassungsschutz die frühere Terroristin vor einer Strafverfolgung geschützt habe.

Anwalt des Bruders des Opfers fordert lebenslange Haftstrafe

Anders der Bruder von Siegfried Buback, der ebenfalls Nebenkläger ist: Sein Anwalt verlangte, Becker wegen Mittäterschaft zu einer lebenslangen Haftstrafe zu verurteilen. Aufgrund einer Vielzahl von Indizien sei eine Verurteilung wegen Mittäterschaft "möglich und nötig", hatte Matthias Rätzlaff gesagt.

Die Bundesanwaltschaft hatte zwar eine unmittelbare Tatbeteiligung Beckers als widerlegt angesehen, jedoch verschiedene persönliche Notizen der Angeklagten als Beleg für ihre Beteiligung an der Tat gewertet. Die Anklagevertreter gehen davon aus, dass Becker bei der Entscheidung für den Anschlag eine wichtige Rolle gespielt hatte. Die Bundesanwaltschaft hatte in ihrem Plädoyer Mitte Juni wegen Beihilfe zum Mord eine Haftstrafe von viereinhalb Jahren für Becker gefordert. Wegen ihrer früheren Verurteilung zu lebenslanger Haft sollen zwei Jahre als bereits vollstreckt gelten.

© Süddeutsche.de/dapd/dpa/gal - Rechte am Artikel können Sie hier erwerben.
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