Landtag:NRW-Parteien wollen Schausteller entlasten

Das Riesenrad auf einem Kirmes. (Foto: Andreas Arnold/dpa/Symbolbild)

Vor dem Kirmes-Trubel kommt die Bürokratie: keine Getränkehütte ohne Schank-Lizenz - und zwar immer wieder. Die Landtagsfraktionen in NRW wollen das ändern.

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Düsseldorf (dpa/lnw) - Schausteller sollen in Nordrhein-Westfalen von übertriebenen finanziellen und bürokratischen Lasten befreit werden - das sieht ein parteiübergreifender Antrag an den Düsseldorfer Landtag vor. CDU, SPD, Grüne und FDP fordern darin die schwarz-grüne Landesregierung zu einem entsprechenden Erlass und Abstimmungen mit den Kommunen auf. Der Landtag wird am Donnerstag darüber abstimmen.

Die Fraktionen wollen vor allem die sogenannten Schankgebühren vom Tisch haben. Derzeit seien Schausteller, die Alkohol ausschenken, in NRW sowie sieben weiteren Bundesländern verpflichtet, für jede Veranstaltung in jeder Kommunen eine Lizenz zu beantragen, heißt es in dem Antrag. Das führe zu erheblichen finanziellen und organisatorischen Strapazen. „Aktuell werden die bürokratischen Entlastungsmöglichkeiten in Nordrhein-Westfalen nicht ausgeschöpft.“

Bundesländer, die die Möglichkeit genutzt hätten, eigene vom Bundesgaststättengesetz abweichende Regelungen zu verabschieden, hätten das Verfahren dagegen längst vereinfacht, argumentieren die Fraktionen. Nach diesem Vorbild fordern sie, „kurzfristig durch Erlass zu regeln, dass mit dem Besitz einer Reisegewerbekarte alle gaststättenrechtlichen Erfordernisse erfüllt sind und insbesondere keine „Schankgebühren“ mehr anfallen“.

In ihrem gemeinsamen Antrag unterstreichen sie: „Die derzeitige Situation führt zu einer ungleichen Belastung und benachteiligt unsere Schaustellerinnen und Schausteller, die einen bedeutenden Beitrag zum kulturellen Leben und zur Attraktivität unseres Bundeslandes leisten“. Die Branche verdiene Unterstützung: „Kirmessen, Volksfeste und Traditionsveranstaltungen in Nordrhein-Westfalen sind ohne das Schaustellergewerbe unvorstellbar.“

© dpa-infocom, dpa:240419-99-734512/2

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