Nach Karlsruher Urteil:Hartz-IV-Sanktionen nicht über 30 Prozent

Der Erste Senats des Bundesverfassungsgerichts bei der Verkündung des Urteils über die Rechtmäßigkeit von Hartz-IV-Sanktionen. (Foto: Uli Deck/dpa)
  • Die Hartz-IV-Leistungen dürfen nicht um mehr als 30 Prozent gekürzt werden. Das hat Bundesarbeitsminister Heil bekräftigt.
  • Er reagierte auf einen Bericht der SZ, wonach höhere Kürzungen weiterhin möglich gewesen wären.
  • Das Bundesverfassungsgericht hatte die Sanktionen im November teilweise gekippt.

Das Bundesarbeitsministerium hat als Reaktion auf einen Bericht der Süddeutschen Zeitung über künftige Hartz-IV-Sanktionen erklärt, Kürzungen von mehr als 30 Prozent werde es nicht mehr geben. Das Ministerium teilte am Mittwoch in Berlin mit, Bundesarbeitsminister Hubertus Heil (SPD) "schließt aus, dass künftig innerhalb eines Monats mehr als 30 Prozent sanktioniert werden darf". Die SZ hatte über einen Entwurf für eine Weisung an die Jobcenter berichtet, wonach höhere Kürzungen möglich gewesen wären.

Im Entwurf heißt es, dass bei "kumulativer Verletzung von Pflichten" die Minderungsbeträge "in Überschneidungsmonaten addiert" würden. So könnte die Sanktion von 30 Prozent wegen der Ablehnung eines Jobangebots zu einer zehnprozentigen Sanktion wegen eines Meldeversäumnisses addiert werden.

Nach Angaben des Ministeriums wird gegenwärtig zusammen mit der Bundesagentur für Arbeit eine Weisung erarbeitet, mit der geregelt wird, wie die Jobcenter das Urteil des Bundesverfassungsgerichts anzuwenden haben, bis eine gesetzliche Regelung dazu in Kraft tritt. Das Verfahren werde Ende dieser Woche beendet, erklärte ein Sprecher, danach werde die Weisung verschickt. Der Entwurf werde vorher nicht veröffentlicht, teilte das Ministerium mit.

Das Bundesverfassungsgericht hatte am 5. November die Sanktionen gegen Hartz-IV-Empfänger teilweise gekippt. Leistungskürzungen von 60 oder 100 Prozent seien unverhältnismäßig und verletzten das vom Staat zu gewährende menschenwürdige Existenzminimum, entschied das höchste deutsche Gericht in einem Grundsatzurteil. Bis zur nötigen Gesetzesänderung gilt eine Übergangsregelung. Sie war allgemein so verstanden worden, dass die Jobcenter das Arbeitslosengeld II ab sofort nicht mehr um mehr als 30 Prozent kürzen dürfen. Mit den Zehn-Prozent-Sanktionen wegen versäumter Termine hatte sich das Gericht nicht ausdrücklich befasst.

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Von Wolfgang Janisch, Karlsruhe, und Henrike Roßbach, Berlin

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