Die staatliche Abwrackprämie mindert bei Hartz-IV-Empfängern das Arbeitslosengeld II. Die Prämie muss als Einkommen leistungsmindernd angerechnet werden. Das entschied das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen in einem Rechtsschutzverfahren eines Bochumer Arbeitslosen.
Die Essener Richter betonten in ihrer am Dienstag veröffentlichten Entscheidung, die Prämie in Höhe von 2.500 Euro verschaffe dem Leistungsbezieher erhebliche Geldmittel für den privaten Konsum. Sie entspreche dem Mehrfachen einer monatlichen Regelleistung und beeinflusse die Lage ihres Empfängers so günstig, dass daneben Hartz-IV-Leistungen nicht gerechtfertig seien.
Auf eine Gleichbehandlung mit Empfängern der Abwrackprämie, die keine Empfänger des Arbeitslosengeldes II seien, könne sich der Antragssteller nicht berufen, betonten die Richter. Denn als Hartz-IV-Empfänger beziehe er bereits erhebliche fürsorgegleiche Leistungen, für die die Allgemeinheit mit ihren Steuern aufkomme. Der Beschluss ist rechtskräftig.