EU:Hintergrund: Die Leistungen der Kommunen bei Armutszuwanderung

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Berlin (dpa) - "Es gibt ein Recht auf Freizügigkeit, aber kein Recht auf Einwanderung in die nationalen Sozialsysteme", stellt das deutsche Büro der EU-Kommission unter Berufung auf EU-Recht klar.

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Berlin (dpa) - „Es gibt ein Recht auf Freizügigkeit, aber kein Recht auf Einwanderung in die nationalen Sozialsysteme“, stellt das deutsche Büro der EU-Kommission unter Berufung auf EU-Recht klar.

Doch welchen konkreten Handlungsspielraum hat eine deutsche Kommune, wenn plötzlich eine arme Familie mit Kindern aus einem EU-Partnerland Aufnahme begehrt?

LEBENSUNTERHALT: Nach EU-Recht haben Arbeitssuchende in den ersten drei Monaten zwar keinen Anspruch auf finanzielle Hilfe des aufnehmenden Landes. Doch viele Kommunen sagen: „Wir können eine Familie, die plötzlich in unsere Stadt kommt, nicht einfach auf der Straße stehen und verhungern lassen“. Es gibt Geldhilfen - unterhalb des Hartz-IV-Existenzniveaus von derzeit 391 Euro monatlich, oder auch Sachmittel - wie Lebensmittel und Kleidung. Häufig müssen Arztkosten übernommen werden, insbesondere die Kinder sind oft nicht krankenversichert.

WOHNRAUM: Die Kommunen helfen bei der Suche nach einer Unterkunft. Doch es fehlen große Wohnungen für kinderreiche Familien. Zugleich beobachten die Kommunen, dass auf dem freien Markt Zuwanderern „Schrottimmobilien“ und Mehrbetten-Zimmer zu überteuerten Preisen angeboten werden. Ein Spitzentreffen von Kommunen, Bund und Ländern Anfang Februar soll Hilfsvorschläge machen.

BLEIBERECHT: Erscheinen Arbeitsplatzsuche und Integration als aussichtslos und ist zu befürchten, dass der Zuwanderer auf Dauer zum Sozialfall wird, kann er nach EU-Recht innerhalb der ersten fünf Jahre wieder in sein Heimatland abgeschoben werden. Zuvor muss eine Einzelfallprüfung stattfinden - ähnlich wie bei Asylverfahren.

KINDERGELD: Kindergeld kann laut Bundesfamilienministerium aus verfassungs- und europarechtlichen Gründen nicht allein deswegen verweigert werden, weil die Kinder nicht bei ihren zugewanderten Eltern in Deutschland leben, sondern in ihrem Heimatland. Allerdings können nach dem Gesetz hier lebende Ausländer nur dann Kindergeld erhalten, wenn sie eine gültige Niederlassungserlaubnis besitzen.

Voraussetzung dafür sind in der Regel entweder eine Arbeitsstelle innerhalb der ersten fünf Aufenthaltsjahre oder genügend eigene finanzielle Mittel zum Lebensunterhalt. Schwierig ist die Überprüfung bei selbstständiger Arbeit. Auskunft im Einzelfall erteilen die Kindergeldkassen der Arbeitsämter.

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