Karlsruhe:Verfassungsgericht lehnt Eilanträge gegen Bundesnotbremse ab

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Das Bundesverfassungsgericht lehnt Eilanträge gegen Corona-Regeln ab. (Foto: Stockhoff/Imago)

Die Kläger wenden sich gegen Beschränkungen bei privaten Kontakten, im Einzelhandel, in Kultureinrichtungen und in der Schule. Sie könnten trotzdem noch Erfolg haben.

Von Wolfgang Janisch, Karlsruhe

Kürzlich waren in Karlsruhe mehrere Kläger mit dem Versuch gescheitert, die nächtliche Ausgangssperre zu kippen - nun hat das Bundesverfassungsgericht Eilanträge gegen weitere Anti-Corona-Maßnahmen aus der sogenannten Bundesnotbremse gekippt. In den Verfahren ging es um die Kontaktbeschränkungen bei privaten Treffen, um die Beschränkungen bei Einzelhandel und Kultureinrichtungen sowie um das Thema Schule. Das Karlsruher Gericht will zwar bei einigen Klagen nicht ausschließen, dass sie am Ende des Hauptsacheverfahrens doch noch Erfolg haben. Doch im Eilverfahren beschränkt es sich auf eine Folgenabwägung - die zugunsten des Infektionsschutzes ausfällt.

Nach den Worten des Gerichts mahnen neue Varianten des Corona-Virus zur Vorsicht. Verschiedene Mutanten mit ernst zu nehmenden Veränderungen verbreiteten sich rapide, sie seien infektiöser und tödlicher, schreibt das Gericht unter Verweis auf die Einschätzung des Gesetzgebers. Deshalb sei nachvollziehbar, dass private Zusammenkünfte ab einer Inzidenz von 100 auf einen Haushalt mit höchstens einer weiteren Person zu beschränken seien. Die Nachteile für die Betroffenen wiegen aus Sicht des Gerichts nicht so schwer, weil inzwischen Ausnahmen für Geimpfte und Genesene gelten. "Jedenfalls die Zusammenkunft mit älteren Angehörigen wird wegen deren Möglichkeit, Impfungen zu erhalten, im Regelfall nicht mehr unüberwindbar beschränkt", schreibt das Gericht. Auch seien Kinder unter 14 von den Beschränkungen ausgenommen, dies erleichtere die Gestaltung des Alltags.

Unter den Klägern: Die Geigerin Anne-Sophie Mutter

Ähnlich argumentiert das Gericht beim Einzelhandel. Zwar hätten die Geschäfte "fortdauernde Umsatzverluste" zu beklagen. Online-Handel, Einkauf für Getestete und staatliche Hilfen milderten dies nur teilweise ab. Auf der anderen Seite stehe der Schutz vor einem Virus, "das vielfach schwere und langfristige Erkrankungen auslöst oder sogar zum Tode führt". Da das Virus durch die Atemluft übertragen werde, sei eine Begrenzung der Kontakte ein taugliches Mittel.

Für die Öffnung von Konzerthäusern, Museen und Clubs hatten mehrere Interpreten klassischer Musik geklagt, darunter die berühmte Geigerin Anne-Sophie Mutter. Doch ihre Anträge wies das Gericht als unzulässig ab, weil sie nicht ausreichend begründet waren. Die in den Anträgen vorgelegten wissenschaftlichen Studien und Konzepte hätten die Kläger nicht in Beziehung zu derzeit realistischen Infektionsszenarien gesetzt. Die Gefährdungsprognose des Gesetzgebers werde dadurch nicht erschüttert. Unzulässig ist auch der Eilantrag eines Grundschülers, der sich gegen das Verbot von Präsenzunterricht ab einem Inzidenzwert von 165 gewandt hatte - allerdings nur, weil die Werte in seinem Landkreis ohnehin niedriger liegen. Über die Zulässigkeit von Schulschließungen hat das Gericht damit noch keine inhaltliche Aussage getroffen: Der Schüler könne erneut klagen, wenn die Infektionszahlen wieder steigen sollten.

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