Al-Qaida-Urteil des BGH:Strikte Vorgaben für Terrorismus-Urteile

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Der BGH bestätigt die Haftsstrafen für ein Al-Qaida-Mitglied und zwei Helfer - macht den deutschen Gerichten aber strenge Vorgaben für ähnliche Urteile.

H. Kerscher

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat Freiheitsstrafen gegen ein Mitglied und zwei Helfer des Terrornetzwerks al-Qaida im Kern bestätigt. Allerdings kritisierte der BGH die Begründung durch das Oberlandesgericht (OLG) Düsseldorf - und formulierte strikte Kriterien für die Strafbarkeit wegen Mitgliedschaft in einer ausländischen terroristischen Vereinigung.

An die Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung stellt der BGH strenge Anforderungen (Foto: Foto: dpa)

So sei einer der Verurteilten zu Unrecht als al-Qaida-Mitglied eingestuft worden, obwohl ihm nur Unterstützung angelastet werden könne, hieß es. Mit ähnlicher Begründung hatte der BGH diesen Mann überraschend Ende Juni freigelassen, also zwischen der Verhandlung Ende Mai und der auf Mitte August verschobenen Verkündung. Das OLG Düsseldorf muss die Freiheitsstrafe von sechs Jahren nun korrigieren.

Keine europarechtskonforme Auslegung

Mit Blick auf al-Qaida erklärte der BGH, es handle sich bei der Organisation um eine ausländische terroristische Vereinigung im Sinn des deutschen Strafgesetzbuchs. Daran habe sich auch durch die Schwächung der al-Qaida nach dem Einmarsch der USA und ihrer Verbündeten in Afghanistan nichts geändert.

Als Mitglied von al-Qaida könne aber nur ein Beschuldigter verurteilt werden, der sich nicht nur in Deutschland - und sei es noch so intensiv - für das Netzwerk eingesetzt habe. Daran habe es bei einem der Verurteilten gefehlt, hieß es. Zu Unrecht habe das OLG vermeintliche Gesetzeslücken mit einer "europarechtskonformen Auslegung" ausgleichen wollen, nämlich mit dem Hinweis auf einen EU-Rahmenbeschluss von 2002. Etwaige Korrekturen des engen deutschen Begriffs einer "Vereinigung" könne allenfalls der Gesetzgeber vornehmen, sagte Richter Jörg Peter Becker.

Die drei Angeklagten, ein Syrer und ein palästinensisches Brüderpaar, wollten al-Qaida durch massive Versicherungsbetrügereien unterstützen. Sie hatten vor, vom Sommer 2004 an zahlreiche Lebensversicherungen abzuschließen, um durch einen fingierten Unfalltod in Ägypten die Versicherungssummen von insgesamt rund 4,3 Millionen Euro zu kassieren.

Großer Lauschangriff

In neun Fällen schafften sie es bis zum Vertragsabschluss, in 19 Fällen kam es unter anderem wegen der Festnahme der Angeklagten nicht mehr dazu. Das OLG Düsseldorf verhängte im Dezember 2007 Freiheitsstrafen zwischen dreieinhalb und sieben Jahren gegen die Männer.

Das OLG-Urteil erklärte der BGH zwar im Wesentlichen für rechtmäßig, nannte aber die Begründung in zentralen Punkten unzutreffend. Dabei ging es vor allem darum, dass die Polizei in Rheinland-Pfalz Wohnungen der Verdächtigen abgehört hat.

So habe die im Sommer 2004 angeordnete "akustische Wohnraumüberwachung" auf einem verfassungswidrigen Gesetz basiert, erklärte der BGH. Als Grundlage habe nämlich das Rheinland-Pfälzische Polizeigesetz gedient, das durch ein Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom März 2004 zum "Großen Lauschangriff" teilweise verfassungswidrig geworden sei.

Diesen Mangel hätte das OLG Düsseldorf mangels Zuständigkeit nicht durch eine eigene "verfassungskonforme Auslegung" beheben dürfen, sagte Becker. Die Ergebnisse des Lauschangriffs seien aber gleichwohl im Strafprozess verwertbar gewesen. Zum einen habe sich die Polizei beim Abhören an die Vorgaben zum Schutz des "Kernbereichs privater Lebensgestaltung" gehalten. Zum andern ergebe eine Gesamtabwägung, dass das Interesse an einer effektiven Strafverfolgung für die Verwertbarkeit spreche. (Az: 3 StR 552/08)

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