Karlsruhe (dpa) - Der Staat darf Hartz-IV-Leistungen niedriger ansetzen, wenn der Empfänger in einer sogenannten Bedarfsgemeinschaft von Familienangehörigen unterstützt wird. Das hat das Bundesverfassungsgericht entschieden. Von Eltern und Kindern, die im selben Haushalt zusammenleben, könne zum Beispiel ein gegenseitiges Einstehen erwartet werden. Zu einer „Bedarfsgemeinschaft“ gehören beispielsweise der Ehepartner oder Lebensgefährten. Kinder zählten ursprünglich nur bis zum 18. Geburtstag dazu. 2006 wurde diese Grenze aber auf 25 Jahre angehoben.
Urteile:Hartz IV darf sich nach Einkommen von Familienangehörigen richten
Karlsruhe (dpa) - Der Staat darf Hartz-IV-Leistungen niedriger ansetzen, wenn der Empfänger in einer sogenannten Bedarfsgemeinschaft von Familienangehörigen unterstützt wird. Das hat das Bundesverfassungsgericht entschieden. Von Eltern und Kindern, die im selben Haushalt zusammenleben, könne zum Beispiel ein gegenseitiges Einstehen erwartet werden. Zu einer "Bedarfsgemeinschaft" gehören beispielsweise der Ehepartner oder Lebensgefährten. Kinder zählten ursprünglich nur bis zum 18. Geburtstag dazu. 2006 wurde diese Grenze aber auf 25 Jahre angehoben.
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