Süddeutsche Zeitung

Urteile:Hartz IV darf sich nach Einkommen von Familienangehörigen richten

Karlsruhe (dpa) - Der Staat darf Hartz-IV-Leistungen niedriger ansetzen, wenn der Empfänger in einer sogenannten Bedarfsgemeinschaft von Familienangehörigen unterstützt wird. Das hat das Bundesverfassungsgericht entschieden. Von Eltern und Kindern, die im selben Haushalt zusammenleben, könne zum Beispiel ein gegenseitiges Einstehen erwartet werden. Zu einer "Bedarfsgemeinschaft" gehören beispielsweise der Ehepartner oder Lebensgefährten. Kinder zählten ursprünglich nur bis zum 18. Geburtstag dazu. 2006 wurde diese Grenze aber auf 25 Jahre angehoben.

Direkt aus dem dpa-Newskanal

Karlsruhe (dpa) - Der Staat darf Hartz-IV-Leistungen niedriger ansetzen, wenn der Empfänger in einer sogenannten Bedarfsgemeinschaft von Familienangehörigen unterstützt wird. Das hat das Bundesverfassungsgericht entschieden. Von Eltern und Kindern, die im selben Haushalt zusammenleben, könne zum Beispiel ein gegenseitiges Einstehen erwartet werden. Zu einer „Bedarfsgemeinschaft“ gehören beispielsweise der Ehepartner oder Lebensgefährten. Kinder zählten ursprünglich nur bis zum 18. Geburtstag dazu. 2006 wurde diese Grenze aber auf 25 Jahre angehoben.

Bestens informiert mit SZ Plus – 4 Wochen kostenlos zur Probe lesen. Jetzt bestellen unter: www.sz.de/szplus-testen

URL:
www.sz.de/dpa.urn-newsml-dpa-com-20090101-160907-99-363514
Copyright:
Süddeutsche Zeitung Digitale Medien GmbH / Süddeutsche Zeitung GmbH
Quelle:
Direkt aus dem dpa-Newskanal