Der Anspruch auf einen Kitaplatz ist eigentlich ein echter, ein harter, ein gesetzlicher Anspruch; so steht es im Gesetz. Das Oberlandesgericht Dresden hat diesen Anspruch degradiert. Es hat daraus einen hohlen Spruch gemacht.
Die Richter haben geurteilt: Wenn es keinen Kitaplatz gibt, wenn also der ansonsten berufstätige Vater oder die berufstätige Mutter deswegen zu Hause beim Kind bleiben müssen, dann folgt daraus - nichts. Kein Schadenersatzanspruch für den Verdienstausfall, keine Entschädigung, kein müder Euro. Die Richter gestehen zwar zu, dass die saumselige Kommune ihre Amtspflicht verletzt hat; aber auch daraus folgt angeblich - nichts.
Folgeschaden der Amtspflichtverletzung
Die Begründung dafür ist rabulistisch, also vermeintlich logisch, aber realitätsblind. Die Richter sagen nämlich, den Anspruch auf den Kitaplatz hätten doch die Kinder, nicht die Eltern; deren ungestörte Berufstätigkeit sei nicht geschützt. Das stimmt. Aber die Richter verkennen den Lebenszusammenhang. Der Verdienstausfall der Eltern ist ein Folgeschaden der Amtspflichtverletzung.
Die Vorinstanz in Leipzig hatte daher richtigerweise anders entschieden als nun die Richter in Dresden; und der Bundesgerichtshof wird hoffentlich in letzter Instanz das Dresdner Urteil wieder korrigieren. Es entfällt sonst ein Druckmittel der Eltern, das Recht ihres Kindes auf einen Kita-Platz auch durchzusetzen.