Urteil in München:Gericht stärkt Rechte homosexueller Pflegeeltern

  • Bei homosexuellen Paaren dürfen künftig beide Partner die Vormundschaft für Pflegekinder übernehmen.
  • Das hat das Amtsgericht München entschieden und damit nach eigenem Bekunden eine "Regelungslücke" geschlossen.
  • Das Gericht orientierte sich an einem Urteil des Bundesverfassungsgerichts, das es einem eingetragenen Lebenspartner erlaubt, ein adoptiertes Kind seines Partners ebenfalls zu adoptieren.

Das Amtsgericht München hat die Rechte homosexueller Paare gestärkt. Zwei Pflegemütter dürfen nach Ansicht des Gerichts die Vormundschaft für ein Kind gemeinsam übernehmen. Das Gericht schließe damit eine "Regelungslücke", wie es in einer Mitteilung des Gerichts heißt.

Die beiden Frauen, die in einer eingetragenen Lebensgemeinschaft zusammenleben, hatten gemeinsam die Vormundschaft für ihren zehn Jahre alten Pflegesohn beantragt, der seit Jahren bei ihnen lebt. Das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) sieht eigentlich nur einen Vormund vor, wenn nicht besondere Gründe für mehrere sprechen.

Bei einem Ehepaar lässt das BGB dagegen zu, dass beide Partner zusammen zu Vormündern bestellt werden können. Das Amtsgericht München hat nun entschieden, dass dies auch für gleichgeschlechtliche Partnerschaften gelten müsse - alles andere sei Diskriminierung.

Das Gericht bezog sich dabei auf die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes aus dem Jahr 2013, die es einem eingetragenen Lebenspartner erlaubt, ein adoptiertes Kind seines Partners ebenfalls zu adoptieren (Sukzessivadoption). "Nachdem der Gesetzgeber die Sukzessivadoption zulässt, ist nicht nachvollziehbar, weshalb dann eingetragene Lebenspartner nicht auch - wie Ehepaare - gemeinschaftlich zu Vormündern bestellt werden können sollten", hieß es damals in dem Gerichtsbeschluss.

Nur eine Pflegemutter zum Vormund zu machen, widerspreche außerdem dem Kindeswohl, weil sich beide gleichwertig um den Jungen kümmerten. "Schon alleine deswegen wäre es diskriminierend, nach der 'Würfelmethode' nur einen Vormund auszuwählen und hierdurch die andere Pflegemutter grundlos im Familienverband zurückzusetzen."

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