Landgericht Ulm:Lebenslange Haft für Rache-Mord

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Ein Urteil im Fall des Mordes vom Erbacher See ist gefallen. Der zweite mutmaßliche Täter ist noch nicht gefasst. (Foto: Stefan Puchner/dpa)
  • Im Prozess um den Mordfall an einem Anglersee bei Ulm ist ein Urteil gefallen: Der angeklagte 47-Jährige muss lebenslang in Haft.
  • Gemeinsam mit einem Komplizen soll der in Baden-Württemberg lebende Albaner einen 19-jährigen, ebenfalls aus Albanien stammenden Mann erschlagen haben.
  • Das Motiv war laut Strafkammer Blutrache.

Im April 2017 wurde ein 19-jähriger Albaner in der Nähe von Ulm am Ufer eines Sees erschlagen, seine Leiche in dem Gewässer versenkt. Das Motiv des Täters und seines bislang flüchtigen, mutmaßlichen Komplizen: Blutrache. Zu diesem Schluss kam die Strafkammer des Ulmer Landgerichts. Die beiden ebenfalls aus Albanien stammenden Täter haben demnach den Tod eines Mannes vergelten wollen, der im Jahr 2000 in Albanien erschossen worden war, siebzehn Jahre zuvor. Diese Tat habe eine ganze Kette von "Blutrache"-Morden ausgelöst.

Lebenslange Haft lautet nun das Urteil für einen 47-Jährigen aus Göppingen. Das Gericht folgte damit dem Plädoyer der Staatsanwaltschaft. Das Urteil gegen den aus Albanien stammenden Mann ist noch nicht rechtskräftig.

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Laut Staatsanwaltschaft lockte er gemeinsam mit dem bislang nicht gefassten Mittäter das 19-jährige Opfer im April 2017 an den Erbacher See unweit von Ulm. Dort wurde es mit mindestens acht Schlägen auf den Hinterkopf getötet, ausgeführt mit einem Zimmermannshammer, im Zuge einer archaischen Blutrache. Die Spurensicherung konnten später die Tatwaffe bergen. Sie passt laut Gerichtsmedizin eindeutig zu den Verletzungen, die das Opfer erlitt.

Mord vor 19 Jahren löst Blutrache aus

Das Opfer, der 19-jährige Xhoi M. war der Neffe des Mannes gewesen, der vor 19 Jahren in Albanien einen Mann erschossen habe. Dass dem jungen Mann nach den Regeln des alten albanischen Gewohnheitsrechts "Kanun" ein Rachemord drohte, sobald er volljährig sein würde, war seiner Familie offenbar bewusst. Deswegen war er zusammen mit seiner Mutter und einem jüngeren Bruder nach Deutschland geflohen und soll in Nordrhein-Westfalen gelebt haben. Auf den Aufenthaltsort des 19-Jährigen sollen seine späteren Mörder durch Facebook-Postings aufmerksam geworden sein.

Nach der Tat wurde die "Soko See" mit den Ermittlungen betraut. Die US-amerikanische Sicherheitsbehörde FBI war behilflich und lieferte Daten, aus denen sich ein Bewegungsprofil des Angeklagten ableiten ließ, wie die Schwäbische Zeitung berichtet. Die "akribische Beweisführung" durch die Ermittler habe die zentrale Tatbeteiligung des 47-jährigen Angeklagten aus Göppingen überzeugend nachgewiesen, erklärte der Vorsitzende Richter Gerd Gugenhan bei der Urteilsverkündung.

Die Verteidigung hatte argumentiert, ihr Mandant habe lediglich "Handlangerdienste" für den eigentlichen Mörder geleistet - einen als "Don" bezeichneten Profikiller. Richter Gugenhan erklärte hingegen, es sei unerheblich, ob der Angeklagte oder der andere Mann die tödlichen Hammerschläge ausgeführt habe. Beide hätten in klarer Mordabsicht gehandelt.

Der Fall wirft ein Schlaglicht auf die Selbstjustiz des Kanun. Sie soll in den Bergen des nördlichen Albanien entstanden sein. Jahrhundertelang haben sich patriarchalisch-katholisch geprägte Familien dort nach dem Leitmotiv "Blut für Blut" gerichtet, sagt Herbert Schedler, Albanien-Experte des Osteuropa-Hilfswerks der katholischen Kirche. Verboten und Aufklärungskampagnen zum Trotz werde Blutrache bis heute praktiziert, wenngleich weit seltener als einst.

Anmerkung der Redaktion

In der Regel berichtet die SZ gemäß Pressekodex nicht über ethnische, religiöse oder nationale Zugehörigkeiten mutmaßlicher Straftäter. Wir weichen nur bei begründetem öffentlichen Interesse von dieser Linie ab. Das kann bei außergewöhnlichen Straftaten wie Terroranschlägen oder Kapitalverbrechen der Fall sein oder bei Straftaten, die aus einer größeren Gruppe heraus begangen werden (wie in der Silvesternacht 2015 in Köln). Ein öffentliches Interesse besteht auch bei Fahndungsaufrufen oder wenn die Biographie einer verdächtigen Person für die Straftat von Bedeutung ist. Wir entscheiden das im Einzelfall und sind grundsätzlich zurückhaltend, um keine Vorurteile gegenüber Minderheiten zu schüren.

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