Justizministerium:Mindestlohn-Regeln für Inhaftierte „nicht anwendbar“

Ein Häftling arbeitet in der Schreinerei der JVA in Butzbach. (Foto: Boris Roessler/dpa)

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Wiesbaden/Butzbach (dpa/lhe) - Das hessische Justizministerium lehnt eine Angleichung der Stundenlöhne für Arbeit in den hessischen Gefängnissen an den gesetzlichen Mindestlohn ab. Zum einen sei die Arbeit der Gefangenen im Justizvollzug öffentlich-rechtlicher Natur, teilte das Ministerium der Deutschen Presse-Agentur auf Anfrage mit. Außerdem werde den Inhaftierten Unterkunft, Verpflegung und eine „notwendige, ausreichende und zweckmäßige medizinische Versorgung“ gestellt, daher bestehe „keine Vergleichbarkeit“ mit Arbeitnehmern. „Folglich sind die Regeln zum Mindestlohn hier nicht anwendbar.“ Im Falle einer Orientierung am Mindestlohn, wie dies etwa die Linksfraktion im hessischen Landtag gefordert hatte, würde dies nach überschlägigen Schätzungen Mehrkosten „in zumindest niedriger zweistelliger Millionenhöhe“ bedeuten.

Das Bundesverfassungsgericht hatte im Juni zwei arbeitenden Häftlingen aus Bayern und Nordrhein-Westfalen Recht gegeben, die gegen die Höhe ihrer Vergütung geklagt hatten. Stundenlöhne von zwei Euro oder weniger für Gefangene sind demnach verfassungswidrig - in Hessen liegen sie laut Justizministerium je nach Arbeit zwischen 1,57 Euro und 2,60 Euro. Zwar sei die hessische Rechtslage nicht Gegenstand des Verfahrens gewesen, doch überprüfe man die Regelungen anhand der Anforderungen aus Karlsruhe, hatte Justizminister Roman Poseck (CDU) erklärt. Man stehe dazu im intensiven Dialog mit anderen Bundesländern, könne aber noch keine Ergebnisse mitteilen, heißt es dazu nun.

© dpa-infocom, dpa:240105-99-497319/2

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