Dessau-Roßlau:Urteil zum Unterhaltsvorschuss: Kommunen verlieren

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Blick auf ein Hinweisschild am Landesverfassungsgericht Sachsen-Anhalt in Dessau-Roßlau. (Foto: Hendrik Schmidt/dpa-Zentralbild/dpa/Archivbild)

Es bleibt wohl, wie es ist: Das Land muss den Kommunen nicht mehr Geld für den staatlichen Unterhaltsvorschuss für Alleinerziehende zukommen lassen. Das...

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Dessau-Roßlau (dpa/sa) - Es bleibt wohl, wie es ist: Das Land muss den Kommunen nicht mehr Geld für den staatlichen Unterhaltsvorschuss für Alleinerziehende zukommen lassen. Das Landesverfassungsgericht wies am Dienstag eine Verfassungsbeschwerde von neun Landkreisen als unbegründet zurück. Die neuen gesetzlichen Regelungen des Landes zur Übernahme der Kosten für die Vorschusszahlungen verstießen nicht gegen die Landesverfassung, hieß es in der Urteilsbegründung am Dienstag in Dessau-Roßlau.

Einen staatlichen Vorschuss können Alleinerziehende bekommen, wenn sie keinen regelmäßigen Unterhalt für das Kind vom anderen Elternteil erhalten. Die Kosten für den Vorschuss teilen sich Bund, Land und Kommunen. 2017 gab es dazu gesetzliche Änderungen. „Keine Frage, wir sind enttäuscht“, sagte der Geschäftsführer des Landkreistages, Heinz-Lothar Theel, nach dem Urteil. Die Sprecherin des Sozialministeriums, Ute Albersmann, zeigte sich zufrieden: „Die Auffassung des Landes ist vollständig bestätigt worden.“

Hintergrund für die Verfassungsbeschwerde der neun von elf Landkreisen sind gesetzliche Änderungen des Bundes und des Landes zum Unterhaltsvorschuss. Demnach profitieren seit dem Sommer 2017 mehr Kinder davon. Die Landkreise argumentierten, dadurch entstünden in der Konsequenz den Kommunen dauerhaft Mehraufwendungen in Höhe von rund 20 Millionen Euro im Jahr.

„Bei unter 12-Jährigen springt der Staat jetzt länger ein, bei 12- bis 18-Jährigen erstmals“, erklärte die Sprecherin des Sozialministeriums die Gesetzesnovelle. In der Folge hatte sich den Angaben nach die Zahl der Kinder, für die Unterhaltsvorschuss gezahlt wird, in Sachsen-Anhalt von 2016 bis Ende September 2019 mehr als verdoppelt.

„Das Landesverfassungsgericht hat nun entschieden, dass aufgrund der Änderungen im Unterhaltsvorschussgesetz der Landesgesetzgeber nicht verpflichtet ist, Finanzierungsregelungen anzupassen“, erläuterte Gerichtssprecherin Ana Bischoff das Urteil. Die Reform des Gesetzes zum Unterhaltsvorschuss auf Bundesebene - und im Nachgang auf Landesebene - habe dazu geführt, dass sich die Ansprüche ausgeweitet haben und die Kommunen das finanzieren müssen, erklärte sie.

Aber: Ziel der gesetzlichen Regelungen sei es nicht, die Unterhaltspflichtigen zu entlasten, betonte der Vorsitzende Richter und Präsident des Landesverfassungsgerichts, Lothar Franzkowiak. Im Gegenteil: Der Staat trete lediglich in Vorleistung - für das Elternteil, das keinen Unterhalt für das Kind zahlt. Die Kommunen hätten die Möglichkeit, sich durch die Zahlung von Unterhaltsvorschüssen entstandene Mehraufwendungen notfalls mittels Zwangsvollstreckungen zurückzuholen, sagte der Richter.

Finanzminister Michael Richter (CDU) erklärte: „Ich bin zufrieden, dass mit der Gerichtsentscheidung Forderungen seitens der klagenden Landkreise nach höherer finanzieller Landeshilfe beim Unterhaltsvorschussgesetz eine Absage erteilt wurde“. Alles andere hätte für neuerliche Belastungen bei den gegenwärtigen Beratungen zum Doppelhaushalt 2020/21 gesorgt. Mit dem Urteil sei eine wichtige Grundsatzfrage geklärt. „Ändert der Bund Gesetze mit finanziellen Folgen für Land und/oder Kommunen, dann ist das Land nicht automatisch in der Pflicht, eventuelle Mehrkosten zu zahlen“, sagte Richter an die Adresse der Kommunen.

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