Informationen über den Abbruch der Schwangerschaft:Urteil gegen Ärztin Hänel zurück an Gericht verwiesen

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Die Ärztin Kristina Hänel (Foto: Boris Roessler/dpa)
  • Die Ärztin Kristina Hänel war im November 2017 in erster Instanz vom Amtsgericht Gießen zu 6000 Euro Geldstrafe verurteilt worden, weil sie auf ihrer Webseite Informationen zu Schwangerschaftsabbrüchen zur Verfügung gestellt hatte.
  • Im Februar 2019 war der Paragraf 219a, nach dem Hänel verurteilt wurde, reformiert worden.
  • Das Oberlandesgericht Frankfurt urteilt nun, das Verfahren müsse wegen der geänderten Rechtslage neu verhandelt werden.

Das Urteil des Landgerichts Gießen gegen die Ärztin Kristina Hänel wegen Werbung für Schwangerschaftsabbrüche ist aufgehoben worden. Das teilte das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt am Mittwoch mit. Das Gericht begründete sein Urteil mit der Reform des Paragrafen 219a des Strafgesetzbuches, die im Februar dieses Jahres beschlossen wurde. Es lasse sich "nicht ausschließen, dass das neue Recht zu einer für die Angeklagte günstigeren Bewertung führt", heißt es weiter. Der Fall müsse daher neu verhandelt werden.

Hänel selbst wertet die Aufhebung ihrer Verurteilung nicht als einen juristischen Erfolg für sich. Sie bedeute eine Zeitverzögerung und "Ehrenrunde auf dem Weg zum Bundesverfassungsgericht", sagte die Medizinerin. Das OLG habe keine klare Entscheidung getroffen, sondern lasse das Landgericht Gießen arbeiten, sagte Hänel. Sie wolle weiterhin dafür kämpfen, dass der umstrittene Straf-Paragraf 219a auf Verfassungsmäßigkeit geprüft werde. "Wir werden nicht aufgeben, ehe die Informationsfreiheit für Frauen nicht erreicht ist."

Hänel war im November 2017 in erster Instanz vom Amtsgericht Gießen zu 6000 Euro Geldstrafe verurteilt worden, weil sie auf ihrer Webseite Informationen zu Schwangerschaftsabbrüchen zur Verfügung gestellt hatte. Das Gericht wertete dies damals als einen Verstoß gegen Paragraf 219a Strafgesetzbuch, der Werbung für Schwangerschaftsabbrüche unter Strafe stellt.

Neuer Paragraf 219a
:Ärztinnen wegen Werbung für Abtreibungen verurteilt

Es ist der erste Prozess, seit der Bundestag das Gesetz geändert hat. Das Gericht argumentiert, die Medizinerinnen hätten nicht angeben dürfen, in welcher Form die Eingriffe vorgenommen werden.

Hänel kündigte damals an, die Verurteilung nicht zu akzeptieren und notfalls bis vor das Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe zu ziehen. Ein erstes Berufungsverfahren im Oktober 2018 war gescheitert. Ihr Anwalt hatte damals in seinem Plädoyer den Paragrafen 219a in seiner jetzigen Form als verfassungswidrig bezeichnet, da er die Berufsfreiheit von Ärzten und das Informationsrecht der schwangeren Frauen verletze.

Der Fall hatte in Deutschland eine breite Debatte darüber ausgelöst, welche Informationen Ärzte zu Schwangerschaftsabbrüchen straflos geben dürfen. Nach heftigem Ringen zwischen CDU, CSU und SPD wurde der Paragraf 219a im Februar 2019 reformiert. Ärztinnen und Ärzte dürfen demnach öffentlich machen, dass sie Abbrüche vornehmen. Weitere Informationen, etwa über Methoden, sind den Anbietern aber nicht erlaubt. Sie müssen an die Bundesärztekammer und die Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung verweisen.

Im bundesweit ersten Strafprozess nach der Neufassung des gesetzlichen Werbeverbots für Abtreibungen waren zwei Berliner Ärztinnen im Juni zu jeweils 2000 Euro Strafe verurteilt worden. Auf der Internetseite ihrer Gemeinschaftspraxis war zu lesen, dass ein "medikamentöser, narkosefreier Schwangerschaftsabbruch" zum Leistungsspektrum gehöre. Ebenfalls aufgeführt war, dass dies "in geschützter Atmosphäre" erfolge. Die Ärztinnen hätten nur angeben dürfen, dass in der Praxis Abtreibungen möglich sind, nicht aber in welcher Form, begründete das Gericht sein Urteil.

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