Verkehrsrecht:Rückwärtsfahren verboten

In Einbahnstraßen wie dieser im bayerischen Dachau gelten strenge Regeln, wie ein aktuelles BGH-Urteil zeigt. (Foto: Toni Heigl/Toni Heigl)

In einer Einbahnstraße darf ein Auto nicht gegen die vorgeschriebene Fahrtrichtung zurücksetzen, um ein anderes aus einer Parklücke zu lassen. Das hat der Bundesgerichtshof entschieden.

In Einbahnstraßen in die falsche Richtung zu fahren, ist nicht erlaubt - soweit bekannt. Wie streng diese Regelung auszulegen ist, zeigt nun ein aktuelles Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH). Demnach ist es auch verboten, entgegen der vorgeschriebenen Fahrtrichtung kurz rückwärtszufahren, um ein anderes Auto aus einer Parklücke fahren zu lassen.

Was nach Auffassung des Bundesgerichtshofs aber erlaubt ist: Kurz rückwärtszufahren, um rückwärts einzuparken (sogenanntes "Rangieren"). Außerdem erlaubt ist das Rückwärts einfahren aus einem Grundstück auf die Straße, wie die Richter entschieden haben.

Im konkreten Fall hatte eine Autofahrerin einem Wagen Platz machen wollen, der aus einer Parklücke ausscherte. In der Lücke wollte sie anschließend selbst parken. Die Autofahrerin fuhr also einige Meter rückwärts - und stieß mit dem Fahrzeug eines Mannes zusammen, der in dem Moment aus einer Grundstückseinfahrt auf die Straße abbog. Er klagte anschließend gegen die Frau.

Der Autofahrer bekam am Amtsgericht Düsseldorf weitgehend recht. Das Landgericht Düsseldorf wies die Klage im Berufungsverfahren zurück. Jetzt hat der BGH in Karlsruhe das Urteil wegen Rechtsfehlern kassiert. Die Folge: Das Landgericht muss noch einmal dazu verhandeln.

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