Bundesgerichtshof:Unfall in Waschstraße - Betreiber müssen nicht haften

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Wenn die Anlage technisch einwandfrei funktionert und Kunden Bedienungshinweise erhalten, müssen die Betreiber für Fehler ihrer Kunden nicht haften. (Foto: Marco Einfeldt)
  • Ein BMW-Fahrer hat Schadensersatz vom Betreiber einer Waschstraße verlangt, nachdem es dort einen Auffahrunfall gegeben hatte.
  • Bei dem Urteil geht es um die Frage, ob Betreiber solcher Anlagen grundsätzlich mit Fehlern ihrer Kunden rechnen und entsprechend technisch vorbeugen müssen.
  • Der BGH hat geurteilt, dass sie nicht haften müssen, sofern die Technik funktioniert hat und Kunden Bedienhinweise erhalten.

Wer muss den Schaden bezahlen, wenn in einer Waschstraße ein Unfall passiert? Der Fahrer, der falsch reagiert hat, oder der Betreiber der Autoreinigung, weil er sein System nicht so ausgestattet hat, dass Unfälle gar nicht erst passieren können? Mit dieser Frage hat sich der Bundesgerichtshof auseinandergesetzt. Sein Urteil: Betreiber von automatischen Waschstraßen haften grundsätzlich nicht für Fehler ihrer Kunden. Zumindest dann, wenn die Anlage technisch einwandfrei funktionert und Kunden Bedienungshinweise erhalten.

Geklagt hatte der Fahrer, der mit seinem BMW in besagte Waschstraße gefahren war, direkt nach einem Daimler und vor einem Hyundai. Die Schleppkette beförderte die Kolonne - da trat der Mercedesfahrer auf die Bremse und rutschte von der Kette. BMW rammt Mercedes, Hyundai rammt BMW. 1200 Euro Schaden, die der BMW-Fahrer vom Betreiber der Waschstraße ersetzt haben will. Dieser jedoch hatte mit einem Hinweisschild an der Zufahrt folgende Anweisungen gegeben: Gang raus, Finger vom Lenkrad, Fuß von der Bremse.

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Es ist nicht die erste Klage dieser Art. In einem anderen Fall vor dem Landgericht Paderborn im Jahr 2014 hatte noch der Kläger recht bekommen: Der Betreiber müsse haften, urteilte das Gericht damals. Die Klage des BMW-Fahrers jedoch hatte das Landgericht Wuppertal im Jahr 2015 abgewiesen.

Der Aufwand, den der Betreiber leisten müsste, um einen wirksamen Schutz vor solchen Auffahrunfällen zu gewährleisten, sei nicht vertretbar. Lichtschranken funktionierten nicht, wo wirbelnde Bürsten und Sprühnebel im Einsatz seien, Drucksensoren für die Schleppkette seien am Markt nicht verfügbar - und eine Videoüberwachung in Echtzeit erforderte einen unvertretbar hohen Personaleinsatz, so die BGH-Richter.

Der Bundesgerichtshof hat den Fall nun an das Landgericht Wuppertal zurückgewiesen. Das muss nun prüfen, ob die Kunden durch die Bedienhinweise vor der Waschstraße ausreichend informiert worden waren.

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