Vor Gericht:Ex-Skifahrer Wasmeier streitet mit Lawinen-Airbag-Firma um Honorar

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Wegen Krankheit nicht beim Gerichtstermin: Kläger Markus Wasmeier. (Foto: Florian Peljak)

Markus Wasmeier warb für Lawinen-Airbags, die aber zurückgerufen werden mussten. Der Deal beschäftigt nun ein Gericht

Von Stephan Handel

Wenn die Lawine erst mal losbricht, wenn der Skifahrer mitgerissen wird und verschüttet von den Schneemassen über ihm, dann kommt oftmals jede Hilfe zu spät. Man darf erst gar nicht verschüttet werden, dachte sich Peter Aschauer vor mehr als 30 Jahren und erfand den "Lawinen-Airbag", eine Konstruktion, die sich nach Luftmatratzen-Art aufbläst, wenn der Sportler an einem Griff zieht - dann schwimmt er oben auf der Schnee-Welle, zumindest die Gefahr, verschüttet zu werden, wird dadurch geringer.

Das ist eine gute Sache, dachte sich vor drei Jahren der ehemalige Skisportler Markus Wasmeier, und schloss mit Aschauer einen Kooperations-, also Werbevertrag, die Rede war auch davon, dass Wasmeier sich an der Firma beteiligen oder sie ganz übernehmen könnte. Davon ist heute keine Rede mehr: Aschauer hat sein Unternehmen verkauft, mit der Nachfolge-Firma streitet Wasmeier nun vor dem Landgericht. Es geht im Großen und Ganzen darum: Ob die einstige Skisport-Größe die vereinbarten 40 000 Euro Honorar einmal oder zwei Mal bekommt.

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Die aufblasbaren Lawinen-Airbags von Peter Aschauer gehören heute zur Ausrüstung von vielen Tourengehern und Extremskifahrern. Bis es soweit war, brauchte es aber 30 Jahre - und eine tote Gams.

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Zu dem Streit kam es, weil die Vertragslage nicht eindeutig ist. Wasmeier und Aschauer schlossen ihre Vereinbarung im September 2015; sie sollte für die folgende Wintersaison gelten. Der Werbeträger sollte zwei Prozent Umsatzbeteiligung erhalten. Dann aber passierte eine - unternehmerische - Katastrophe: Wegen Problemen mit den Herstellern der Geräte mussten eine Rückrufaktion gestartet werden. Nichts war's also, wegen fehlender Umsätze, mit der Umsatzprovision.

Aus diesem Grund wurde die Vereinbarung ergänzt: Nun sollte es eben pauschal die 40 000 Euro geben, zahlbar in zwei Tranchen zu je 20 000 Euro. Und weil die Werbung in der erste Saison ja ins Leere ging, weil keine Geräte in den Verkauf gelangen konnten, wurde in einem weiteren Zusatz die Verlängerung der Kooperation vereinbart. Aber: Wurde dafür eine erneute Vergütung ausgemacht, oder sollten die 40 000 Euro auch für die zusätzliche Laufzeit gelten?

Von hier an wird's erstens unübersichtlich, zweitens juristisch streitig. Denn, so argumentiert Wasmeiers Anwalt, diese Vereinbarung wurde geschlossen, als die ersten 20 000 Euro bereits bezahlt waren. Wäre das nicht in den neuen Vertrag mit aufgenommen worden, wenn also die Hälfte des vereinbarten Honorars schon geflossen war? Und bedeutet das andersherum nicht gerade: Beiden Seiten war klar, dass für eine zweite Saison auch ein zweites Honorar zu bezahlen ist?

Der Anwalt der Firma hingegen hält sich an die Buchstaben des Vertrags, und da steht recht eindeutig, dass der Honorar-Paragraf der ersten Fassung "neu festgelegt" wird - dass also die letzte Regelung die gültige sei, und darin steht nichts von einem weiteren Honorar. Wasmeier, der sich wegen Krankheit entschuldigen ließ, ist Kläger und müsste deshalb das Gegenteil beweisen, weshalb der Firmenanwalt meinte, seine Bereitschaft zu einem Vergleich halte sich in Grenzen. Nun soll Wasmeier Rechnungen und Zahlungsbelege vorlegen, damit die zeitliche Abfolge geklärt werden kann. Nach einer weiteren Lawine von anwaltlich produziertem Papier will das Gericht im Februar eine Entscheidung verkünden.

© SZ vom 18.12.2018 - Rechte am Artikel können Sie hier erwerben.
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