Urteil am Münchner Amtsgericht:1400 Euro für zwei Hochzeitsfotos

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Die Eheleute feiern während einer Seefahrt symbolische Hochzeit (Symbolfoto). (Foto: Hahne/Beautiful Sports/IMAGO)

Ein Paar will auf einer Seefahrt symbolisch Hochzeit feiern. Die Reise endet im Frust: Für zwei Fotoabzüge der Zeremonie müssen die Eheleute 1399,95 Euro bezahlen - und klagen dagegen.

Von Susi Wimmer

Es ging um eine Seefahrt, die Liebe, ein Eheversprechen - doch am Ende vor Gericht um den schnöden Mammon: Ein Ehepaar wollte auf einer Seereise eine symbolische Hochzeit feiern und das Ereignis entsprechend auf Bildern festgehalten haben. Fast 1400 Euro kosteten die Hochglanzbilder vom Glück. Die Summe, so glaubte das Paar, müsse doch im Hochzeitspaket enthalten sein. War sie nicht, urteilte das Münchner Amtsgericht und brachte das Paar von Wolke sieben auf den harten Boden der juristischen Realität zurück.

Das Ehepaar aus Sachsen-Anhalt hatte bei einem Münchner Veranstalter für Juni 2022 eine einwöchige Kreuzfahrt gebucht. Offenbar wollten sie ihren Treueschwur noch unterstreichen, jedenfalls buchten sie für 889 Euro das Hochzeitspaket "Classic", das eine symbolische Trauung an Bord des Schiffes beinhaltete. Auf dem schwimmenden Luxusdampfer gab es einen Photoshop, dort kaufte die Ehefrau ein "Storybook", ein Foto vom Format 40 auf 60 Zentimeter, sowie ein Bild "Wedding Emerald" für den stattlichen Preis von 1399,95 Euro.

Das Paar war der Ansicht, dass in dem Hochzeitspaket die Fotos enthalten seien. Deshalb klagte es nun auf dem Zivilrechtsweg, um die Summe zurückzufordern. Diese sei "ohne Rechtsgrund" bezahlt worden, so argumentierten die Hochzeiter.

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Das Gericht sah die Sache nüchterner: "Analoge und digitale Abzüge von Fotos sind entgegen der Auffassung des Klägers nicht in dem Hochzeitspaket, welches er gebucht und bezahlt hat, inkludiert", heißt es im Urteil. Der Passus "Fotos der Zeremonie" im Vertrag für das Hochzeitspaket sei dahingehend auszulegen, dass der Veranstalter zwar Fotos von der Zeremonie anfertigt, "allerdings eine separate Bestellung mit zusätzlichen Kosten im Nachhinein erfolgt. Eine andere Auslegung sei gar nicht möglich, da in der Vereinbarung keinerlei Angaben zu Anzahl oder Format der Fotos gemacht worden seien.

Und die Ehefrau wollte auch gar keine normalen Abzüge, sie hatte im Shop "spezielle, aufwendige Fotoprodukte" bestellt und gekauft. Dass auch diese im "Classic"-Paket enthalten sein sollen, ergebe sich auf der Vereinbarung "in keinster Weise". Im Gegenteil. In einer E-Mail hatte der Veranstalter noch erläutert, dass ein einstündiger Fotoservice in der Leistung enthalten sei, von Abzügen sei da nie die Rede gewesen.

Das Amtsgericht sah keine "überraschende Klausel" in der Vereinbarung. Dass ein Fotograf bei besonderen Anlässen gestellt wird, sei nicht ungewöhnlich. Und "nach der allgemeinen Lebenserfahrung" müssten später Fotoabzüge extra vergütet werden. Das Urteil des Amtsgerichts ist laut Sprecher Martin Swoboda rechtskräftig.

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