Fürstenfeldbruck:Der Parkplatz muss wieder weg

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Zulässig oder nicht? Die mit regendurchlässigen Steinen gepflasterte Stellfläche muss zur Hälfte zurückgebaut werden. (Foto: Carmen Voxbrunner)

Ein Hausbesitzer soll seine Stellflächen deutlich verkleinern. Er klagt dagegen. Das Verwaltungsgericht rät ihm, den Rückbau zu akzeptieren.

Von Ariane Lindenbach, Fürstenfeldbruck

Für seine Kunden und andere Besucher hat ein Fürstenfeldbrucker auf seinem Grundstück mit regendurchlässigen Pflastersteinen eine großzügige Fläche zum Parken geschaffen. Weil aber die Stadt Fürstenfeldbruck die Erweiterung nicht genehmigt und zuletzt sogar eine Anordnung zur Beseitigung verschickt hatte, hat der Immobilienbesitzer kurzerhand vor dem Bayerischen Verwaltungsgericht in München geklagt. Das Ergebnis für den Familienvater ist lediglich ein Teilerfolg: Bis Ende nächsten Jahres muss er die Hälfte seines Parkplatzes wieder zurückgebaut haben - die andere Hälfte darf bleiben.

Die 11. Kammer des Verwaltungsgerichts kam eigens zu einer Ortsbesichtigung an den Stadtrand von Fürstenfeldbruck, der Kläger sowie Mitarbeiter aus dem Rathaus komplettieren die Gruppe. Ohnehin schon vorhanden gewesen seien auf dem Grundstück bereits Pkw-Stellplätze beim Wohnhaus sowie neben dem Weg, erläutert eine städtische Angestellte. Durch die neu gepflasterte Fläche - die mutmaßlich erst durch Erdaufschüttungen in dieser Größe möglich wurde, wie sie betont - habe der Kläger Parkplätze in einer Größenordnung geschaffen, die weit über den normalen Bedarf eines Wohnhauses hinausgehe.

"Das übersteigt den Bedarf für Wohnen bei Weitem", pflichtet ihr der Vorsitzende Richter Johann Oswald bei. Und richtet sich an den Kläger: "Die Vorschriften im Baugesetzbuch sind da sehr streng. Das heißt, das geht so, wie es jetzt ist, nicht." Er schlägt vor, die Parteien mögen sich auf eine Auslauffrist einigen; bis zu diesem Termin müsste der Kläger dann einen Teil der Parkplatzes wieder beseitigt haben. Weshalb er denn so viel Platz zum Parken brauche, fragt der Richter und blickt über die fragliche Fläche, hinter der Teile eines Bauzauns, zwei Minibagger und ein Boot lagern, darauf parken einige Autos, ein Hänger sowie ein VW-Bus.

Er sei selbständig und arbeite von Zuhause als Kfz-Sachverständiger; häufig kämen auch Kunden zu ihm, erläutert der Kläger. "Das ist halt von den Kunden etwas frequentiert", viele würden einfach ohne Termin für ein Wertgutachten bei ihm auftauchen, das relevante Fahrzeug hätten sie aus Kostengründen ebenfalls gleich mit dabei. Zusammen mit den eigenen Autos, jenen von Besuchern und den Mietern hält der Fürstenfeldbrucker die aktuelle Anzahl an Stellplätzen für gerade ausreichend.

"Ich denke, dass Ihnen die Stadt schon sehr entgegenkommt", widerspricht eine Mitarbeiterin der Stadt. "Das wird immer mehr zu einer Abstellfläche für eine Baufirma", deutet sie auf die Bauzaun-Teile. Wenigstens die Hälfte des Parkplatzes sollte bis Ende 2024 wieder zurückgebaut werden, fordert sie. "Aus meiner Sicht ist das ein relativ großzügiges Angebot", sagt Oswald zu dem Kläger; er nennt Beispiele aus seiner Berufspraxis mit wesentlich kürzeren Beseitigungsfristen.

"Bis Ende 2024 ist ein bisschen knapp", widerspricht der Fürstenfeldbrucker. Sie hätte die Frist bis Ende dieses Jahres gesetzt, entgegnet eine weitere Mitarbeiterin der Stadt, aber da sei sie großzügig. "Sie haben an Ihrem Grundstück schon genug verändert. Sie haben schon den halben Hang abgetragen, das hätten Sie nicht machen dürfen", unterstreicht die Verwaltungskraft in Richtung des Klägers. Ihr ist auch wichtig, dass der Vorsitzende diese Verhaltensweise bemerkt, denn sie blickt ihn an und deutet zum Garten des Klägers. Man braucht nicht viel Fantasie, um sich vorzustellen, dass dieser einmal deutlich kleiner war, der Hang dahinter dafür umso größer.

Schließlich akzeptiert der Kläger die Frist zur Beseitigung bis Ende kommenden Jahres. Er erklärt die Klage für erledigt; im Gegenzug versprechen die Vertreter der Stadt Fürstenfeldbruck, dass sie den Bescheid zur Beseitigung nicht vor Anfang 2025 vollstrecken.

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