Olchinger Umgehung:Verwaltungsrichter schaffen Klarheit

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Vier Wochen nach dem Urteil zur Olchinger Umgehung nennt das Gericht die Argumente, warum die Staatsstraße 2069 höchstens als Kreisstraße anzusehen sei. Die überörtliche Verkehrsbedeutung gilt als gering.

Andreas Ostermeier

Die Ablehnung einer Südwest-Umfahrung hat das Verwaltungsgericht München jetzt schriftlich begründet. Grund für das Nein der Richter ist, wie schon im mündlichen Urteilstenor am 11. Juli, die falsche Klassifizierung der Staatsstraße 2069. Die Straße zwischen Eichenau und Olching hat nach Überzeugung des Gerichts nicht die Funktion einer Staatsstraße und müsste zurückgestuft werden in eine Kreis- oder Ortsverbindungsstraße. Welche Kategorie angezeigt sei, darüber sagt die schriftliche Urteilsbegründung allerdings nichts aus. Am Dienstag ging sie dem Kläger, dem Olchinger Franz Xaver Geith, zu.

Ausführlich begründet das Gericht seine Entscheidung. Die Richter verweisen auf das bayerische Straßen- und Wegegesetz, das vorschreibt, dass eine Staatsstraße "zusammen mit den Bundesfernstraßen ein Verkehrsnetz bilden" müsse. Das sehen sie bei der Straße von Eichenau nach Olching allerdings als nicht gegeben an. Das Verkehrsnetz mit den Fernstraßen werde durch das "Tangentenviereck" hergestellt, also durch die Verbindung der beiden Autobahnen (A 8 und A 99) sowie der beiden Bundesstraßen (B 2 und B 471).

Der Roggensteiner Straße, die von der Südgrenze Olchings als Umfahrung in einem Bogen westlich um das Stadtgebiet herumgeführt und in die Staatsstraße 2345 münden sollte, sprechen die Richter hingegen nur eine Rolle für den Verkehr innerhalb des Landkreises zu.

Für diese Beurteilung stützt sich das Verwaltungsgericht auch auf die Ausführungen des Verkehrsexperten Harald Kurzak. Der hatte in der mündlichen Verhandlung am Dienstag, 10. Juli, gesagt, eine Südwest-Umgehung von Olching nehme zu 90 Prozent örtlichen und nur zu zehn Prozent überörtlichen Verkehr auf. Zwar hatte Kurzak angefügt, dass knapp jeder dritte Schwerlastwagen auf einer solchen Strecke Ziele außerhalb des Landkreises ansteuere, doch das gebe der Straße "keine überregionale Funktion", weil der Schwerlastverkehr nur sechs (untertags) und acht (in der Nacht) Prozent des Verkehrs betrage.

Der Olchinger Stadtrat Ewald Zachmann, Rechtsanwalt von Geith, äußerte sich am Dienstag zustimmend zu dem Urteil. Dieses stelle "die wahre Verknüpfung" der Straße zwischen Eichenau und Olching "mit den Verkehren, denen sie dienen soll, hervorragend und beanstandungsfrei fest", sagte Zachmann. Damit ging er auch auf die Zweiteilung der Staatsstraße 2069 ein, die das Gericht vorgenommen hatte.

Das unterscheidet nämlich in das Stück zwischen Starnberg und der Einmündung in die B 2 bei Hoflach und den Teil zwischen Eichenau und Olching. Der sieben Kilometer lange Abschnitt zwischen den beiden Kommunen befindet sich nur auf dem Landkreisgebiet, "untere Grenze für die Verkehrsbedeutung einer Staatsstraße ist jedoch, dass sich die Verkehrsbeziehungen über mehrere Landkreise hinweg erstrecken", heißt es im Urteil.

Bestätigt sehen sich die Richter in ihrer Entscheidung auch durch die von der Staatsstraße 2069 abzweigenden Kreisstraßen in Richtung Westen (FFB 17) und in Richtung Osten (FFB 11). Auch diese beiden Diagonalen innerhalb des Tangentenvierecks besitzen lediglich eine Einstufung als Kreisstraßen.

Auch das Argument der Regierung, die Amperbrücke in Fürstenfeldbruck lasse keinen Schwerlastverkehr zu, die Umgehung werde deshalb als Ausweichstrecke für diese Transporter gebraucht, überzeugte das Gericht nicht. Diese Engstelle - es handelt sich um eine Beschränkung auf 16 Tonnen - sei "behebbar", wenden die Richter ein und verweisen zudem auf den geringen Anteil des Schwerlastverkehrs. Und auch eine Ausweichfunktion bei Staus auf dem westlichen Teil des Autobahnrings A 99 vermögen sie nicht zu erkennen. Eine "zeitweise Übernahme" von Autobahnverkehr ändere nichts an der Einstufung einer Straße, schreiben sie. Andernfalls würde die Klassifizierung von Verkehrswegen vor allem nahe einer Großstadt ad absurdum geführt.

Die sonstigen Einwendungen von Zachmanns Mandant, der ein Grundstück auf der vorgesehenen Trasse besitzt, werden in der Begründung nur kurz gestreift, weil sie "wohl nicht greifen". Was die Beurteilung des Kreisverkehrs an der Ecke Münchner/Roggensteiner Straße, Flüsterasphalt oder ein Tempolimit angehe, seien Fehler der Behörde "nicht ersichtlich", schreiben die Richter. Zachmann kommentierte diese Ausführungen mit den Worten, sie seien "gleichsam Balsam auf der wunden Seele der Verlierer".

Dass sie dem Freistaat viel nützen, glaubt er jedoch nicht. Zur Begründung sagte er, dass sich das Verwaltungsgericht auf Entscheidungen des achten Senats des Verwaltungsgerichtshofes stütze. Dieser Senat würde auch über eine Berufung verhandeln. Dem Antrag auf eine Berufung gibt Zachmann deshalb "keine Aussichten auf Erfolg". Ob die Regierung von Oberbayern überhaupt Berufung anstrebt, dazu gab es am Dienstag noch keine Stellungnahme. Sprecherin Ines Schantz sagte, die Urteilsbegründung liege der Regierung noch nicht vor.

© SZ vom 08.08.2012 - Rechte am Artikel können Sie hier erwerben.
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