Gröbenzell:Strenge Regeln im Außenbereich

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Seltene Konstellation: Die Pfarrer-Thaurer-Straße in Gröbenzell ist gleichzeitig die Grenze nach München; links davon Stadt, rechts Land. (Foto: alin)

Verwaltungsgericht rät Klägern, die geplante Erweiterung ihres Wohnhauses deutlich zu verringern und auf juristische Auseinandersetzungen zu verzichten.

Von Ariane Lindenbach, Gröbenzell

Das Problem mit den fehlenden, bezahlbaren Wohnungen im Großraum München ist hinlänglich bekannt und nach wie vor ungelöst. Da ist es als Familie naheliegend, den Kindern unter die Arme zu greifen - zumal wenn sie selbst eine Familie gegründet haben und wenn man ein weitläufiges Grundstück in Gröbenzell sein Eigen nennen kann. Vor diesem Hintergrund hatte sich ein Paar entschieden, das eigene Wohnhaus zu erweitern und so seinen Nachkommen eine schöne und bezahlbare Wohnung zu bieten. Doch ganz so einfach ist die Sache nicht, denn das Grundstück liegt im Außenbereich und dort sind Baumaßnahmen nur unter strengen Voraussetzungen möglich. Aus diesem Grund kam neulich die 29. Kammer des Bayerischen Verwaltungsgericht München zu einem so genannten Augenscheintermin nach Gröbenzell.

Das Grundstück liegt im östlichen Gemeindegebiet, in unmittelbarer Nähe zu München. Oder genauer, wie es der Vorsitzende Richter Uwe Schöffel beiläufig bemerkt, stellt die Zufahrtsstraße zur Adresse der Kläger die Grenze zwischen den Kommunen dar. Dies sei "eine seltene Konstellation", ergänzt er noch. Doch für den Ausgang des Verfahrens spielen die Nähe zur Landeshauptstadt und die Eigenheit mit der kleinen Straße als Grenzverlauf keine Rolle. Relevant ist hingegen, in was für einer Art von Gebiet, bezogen auf den Flächennutzungsplan der Gemeinde, das Haus steht, dessen Wohnfläche von 200 auf 300 Quadratmeter vergrößert werden soll.

"Außenbereich haben wir hier auf jeden Fall", stellt der Vorsitzende fest ohne lang überlegen zu müssen. Mit dem Hinweis auf den Außenbereich hatte auch der Bauausschuss der Gemeinde den Antrag zur Erweiterung vor drei Jahren abgelehnt. Wie die Lebensgefährtin des Klägers erläutert - dieser kann krankheitsbedingt nicht an dem Termin teilnehmen - planen sie auf das Wohnzimmer und einen langgestreckten Anbau, beides ist ebenerdig, eine weitere Etage, also einen ersten Stock, aufzustocken. In die so entstandene neue Wohnung könnte die Stieftochter ihres Partners mit Mann und zwei Kindern einziehen.

"Die Möglichkeit, zu erweitern, ist sehr gering", entgegnet der Vorsitzende. "Im Außenbereich soll tatsächlich gar nicht gewohnt werden." Deshalb seien die Voraussetzungen für Baumaßnahmen dort besonders streng geregelt, erklärt er. Zulässig seien dort lediglich privilegierte Bauvorhaben, beispielsweise im Sinne einer landwirtschaftlichen Nutzung sowie ein Erhalt bereits bestehender Gebäude. Wie Schöffel weiter ausführt, dürfen Bestandshäuser im Außenbereich zwar auch abgerissen und durch einen Neubau ersetzt werden. Aber der müsse etwa den gleichen Umfang haben wie das alte Haus. "Im Außenbereich ist die Möglichkeit zu erweitern sehr gering", resümiert der Vorsitzende.

"Hoffnung können wir Ihnen nicht machen", sagt Schöffel ganz konkret. Er schlägt vor, dass die Gröbenzellerin sich in Ruhe mit ihrem Partner über eine Rücknahme der Klage Gedanken mache. Andernfalls, gibt er zu bedenken, werde die Sache in der nächsten Instanz entschieden und dort könnten sie sich nur von einem Rechtsanwalt vertreten lassen, was die Kosten entsprechend in die Höhe treibe. Dieser Schritt sei jedoch wenig erfolgversprechend, warnt er noch im gleichen Atemzug, "da es sich um eine streng auszulegende Ausnahmeregelung handelt". Mit Blick auf das Bauvorhaben der Kläger, ein Zuwachs der Wohnfläche um 50 Prozent, sagt er -: "Die Erweiterung wäre nicht angemessen." Deshalb empfiehlt der Vorsitzende, die Klage zurückzunehmen und stattdessen zu versuchen, in Absprache mit der Bauverwaltung des Landratsamtes sowie der Gemeinde einen angemessenen Bauantrag zu erarbeiten. Vielleicht könnten sie so eine kleine Anhebung der Wohnfläche erwirken.

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