Agentur für Arbeit:Arbeitsplätze für Schwerbehinderte

Betriebe müssen Erfüllung der Beschäftigungspflicht nachweisen

Arbeitgeber, die im Durchschnitt 20 Arbeitsplätze besetzen, verpflichten sich, mindestens fünf Prozent davon an Menschen mit Schwerbehinderungen zu vergeben. Für das Kalenderjahr 2021 wird nun überprüft, ob die Beschäftigungspflicht erfüllt wird. In Frage kommende Arbeitgeber sollten deswegen daran denken, ihre Beschäftigungsdaten bis spätestens 31. März 2022 ihrer Agentur für Arbeit zu übermitteln. Diese Frist, die nicht verlängert werden kann, gilt auch für Unternehmen, die im vergangenen Jahr von Kurzarbeit betroffen waren.

Um eine schnelle Übermittlung der Daten zu gewährleisten und eine Anzeige zu erstellen, können Arbeitgeber die kostenfreie Software IW-Elan nutzen. Diese steht auf der Homepage www.iw-elan.de unter der Rubrik "Download" zur Verfügung oder kann als CD unter der Rubrik "Service" bestellt werden. Vom Anzeigejahr 2021 an ist die digitale Anzeige mit IW-Elan noch einfacher: Es ist keine Unterschrift und keine postalische Versendung der "Erklärung zur Vorlage bei der Agentur für Arbeit" mehr erforderlich. Kommen Unternehmen der Beschäftigungspflicht nicht nach, ist eine sogenannte Ausgleichsabgabe zu zahlen, die auf Grundlage der jahresdurchschnittlichen Beschäftigungsquote ermittelt wird.

© SZ vom 13.01.2022 / schc - Rechte am Artikel können Sie hier erwerben.
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