Landshut/Hallbergmoos:Angeklagte sind schuldfähig

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Gutachter sieht keinen Grund für Beschaffungskriminalität

Von Alexander Kappen, Landshut/Hallbergmoos

Im Prozess gegen zwei heute 18 und 22 Jahre alte Männer, die im März ein Rentnerehepaar in dessen Haus in Hallbergmoos überfallen und ausgeraubt haben sollen, hat ein Gutachter den beiden Angeklagten am Montag Schuldfähigkeit attestiert. Nach Ansicht des Psychiaters liegt in beiden Fällen auch keine Voraussetzung für den Paragrafen 21 des Strafgesetzbuchs vor. Der ermöglicht eine mildere Strafe, wenn die Angeklagten bei der Tat vermindert schuldfähig waren, etwa durch Alkohol- oder Drogeneinfluss.

Die Männer, die im Wesentlichen geständig sind, hatten zum Prozessauftakt vergangene Woche vor der Jugendkammer des Landgerichts unter Vorsitz von Richter Theo Ziegler angegeben, regelmäßig Drogen konsumiert zu haben. Nach Ansicht der beiden Angeklagten und Verteidiger handelt es sich bei dem Überfall um Beschaffungskriminalität. Großteils für Drogen soll auch das Geld vorgesehen gewesen sein, das der 18-Jährige mit einem anderen Täter bei 18 Einbrüchen in Geschäften, Vereinsheimen und Autos erbeutet hat.

Beim Überfall in Hallbergmoos, an dem auch ein Minderjähriger beteiligt war, standen die beiden Angeklagten unter Drogen- und Alkoholeinfluss. Das hatten sie in der Verhandlung angegeben. Die Täter waren dabei mit Sturmhauben maskiert, die Opfer bedrohten sie mit einem Messer sowie einem Schraubenzieher, einem 76-jährigen Mann fügten sie eine Platzwunde am Kopf zu, außerdem erlitt er einen Bruch des Handgelenks.

Nach Ansicht des Gutachters waren die Täter weder schuldunfähig noch in der Fähigkeit, das Unrecht ihrer Tat zu erkennen und entsprechend zu handeln, erheblich eingeschränkt. "Ein gewisse Intoxikation lag bei beiden Angeklagten vor, aber der Paragraf 21 kommt nicht in Betracht", sagte er. Nach Auskunft der beiden Beschuldigten hatten sie vor der Tat je eine halbe Flasche Wodka getrunken. Die Werte der von der Polizei veranlassten Alkoholkontrollen "passen damit aber nicht zusammen". Der 22-Jährige hatte rund 0,6 Promille Alkohol im Blut, der 18-Jährige etwa 0,42. Rechne man dies hoch, komme man zur Tatzeit höchstens auf etwa 0,8 Promille, so der Sachverständige. Die Taten hätten sie folglich nicht im unkontrollierten Rauschzustand begangen. Diesen liege vielmehr rationales Denken und ein koordiniertes Vorgehen zu Grunde, was das Besorgen und Anziehen der Sturmhauben belege.

Eine Drogensucht liegt bei beiden Angeklagten laut Gutachter nicht vor. Die Untersuchung von Haarproben habe ergeben, dass beide "Gewohnheitskonsumenten von Ecstasy" seien. Andere Drogen, deren regelmäßige Einnahme sie vorgaben, hätten sie gemäß wissenschaftlichen Befundes nur gelegentlich konsumiert. Daher sah der Gutachter auch nicht den Druck, Straftaten zu begehen, um mit dem Geld eine Drogensucht zu befriedigen. Den gewohnheitsmäßigen Drogenkonsum der beiden Angeklagten sah er vielmehr als Bestandteil ihrer Lebensführung. Er sprach vor Gericht von dissozialen, instabilen Persönlichkeiten mit mangelnder Empathiefähigkeit. Es seien Vorläufer einer Persönlichkeitsstörung zu erkennen, ohne dass diese sich bereits als Krankheit manifestiert habe. Der Prozess wird fortgesetzt.

© SZ vom 06.11.2018 - Rechte am Artikel können Sie hier erwerben.
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