Verwaltungsgericht im Landkreis Ebersberg ::Zwei Ämter, zwei Meinungen

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Das Verwaltungsgericht München begutachtet ein potenzielles Baugrundstück in Taglaching. (Foto: Wieland Bögel)

Liegt ein bei Taglaching geplantes Doppelhaus zu weit außerhalb? Darüber gehen die Ansichten der Behörden auseinander.

Von Wieland Bögel, Bruck

Aus dem wohl bayerischsten aller Kartenspiele, dem Schafkopfen, stammt der bekannte Satz, wonach der Ober den Unter sticht. Auf einer oberbayerischen Schafweide musste sich nun das Münchner Verwaltungsgericht mit der praktischen Anwendung dieses Satzes beschäftigen: Die Gemeinde Bruck - in dem Fall der Unter - hatte einen Neubau genehmigt, das Landratsamt - der Ober - war dagegen, wogegen wiederum die potenziellen Bauherrn Klage eingereicht hatten.

Das fragliche Grundstück befindet sich im beziehungsweise am Ortsteil Taglaching. Die Präposition ist in dem Fall entscheidend, denn wäre das Grundstück in Taglaching, wie es die Gemeinde einschätzt, gälte die Fläche als Innenbereich und dort dürfte das geplante Doppelhaus gebaut werden. Liegt das Grundstück dagegen am Rand des Ortes, wie es sich für das Landratsamt darstellt, wäre es Außenbereich, und dort sind reine Wohngebäude unzulässig.

Das Grundstück ist zwar auf drei Seiten von Gebäuden umgeben -aber keine Baulücke

Der Anwalt der Kläger argumentierte, das Grundstück sei eindeutig Innenbereich, schließlich sei es auf drei Seiten von Bebauung umgeben. Dass sich tatsächlich nur an einer Seite der geplanten Baufläche ein komplett unbebautes Grundstück anschließt, davon konnte sich das Gericht zwar beim Augenschein überzeugen - davon überzeugt, dass dies reicht, einen Innenbereich zu definieren, war die Kammer indes nicht.

Dagegen spreche zum einen die Topografie, erläuterte Vorsitzender Korbinian Heinzeller. Denn das avisierte Baugrundstück liegt zwar gewissermaßen in einer unbebauten Zacke des Ortes Taglaching, allerdings etwa vier Meter über der Straße im Süden und den daran anschließenden Häusern. Dadurch, so die Einschätzung der Kammer, sei kein Bebauungszusammenhang gegeben, was für eine Einstufung als Außenbereich spreche.

Zum anderen seien die direkt an das Grundstück anschließenden Gebäude im Norden keine Wohnhäuser, sondern überwiegend landwirtschaftliche Gebäude. Zwar könne man bei der Frage "Innenbereich oder nicht?" durchaus auch landwirtschaftliche Wohngebäude berücksichtigen, so der Vorsitzende "aber keine Stadel", wie sie in unmittelbarer Nachbarschaft lägen. Und die Abstände zu den bewohnten Gebäuden in der Umgebung seien zu groß, um das Grundstück zur Baulücke zu erklären. Daher, so Heinzeller weiter, sei man wie das Landratsamt der Auffassung, dass das Grundstück im Außenbereich liege.

Das Gericht schlägt vor, dass die Gemeinde Bruck eine Abrundungssatzung erlässt

Was aber nicht so bleiben müsse. Der Vorsitzende verwies darauf, dass die Gemeinde Bruck - die nicht geladen war - den Status des Grundstücks per Satzung als "im Zusammenhang mit bebauten Ortsteilen festlegen" kann, wie es im Baugesetzbuch heißt. Die Voraussetzungen seien grundsätzlich gegeben, laut Flächennutzungsplan liegt das Grundstück zumindest teilweise in einem als bebaubar definierten Bereich.

Den Bauwerbern empfahl der Vorsitzende daher, die Klage zurückzunehmen und, sollte man weiterhin an der Stelle bauen wollen, bei der Gemeinde eine entsprechende Satzung zu beantragen. Nach kurzer Beratung wurde die Klage zurückgezogen - ob die Schafe demnächst neue Nachbarn bekommen, darüber muss dann wohl demnächst der Brucker Gemeinderat entscheiden.

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