Amtsgericht Ebersberg:Blendende Aussichten

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Zu hell und in die falsche Richtung gestrahlt hat die Hausbeleuchtung eines Mannes aus dem Landkreis Ebersberg. Dagegen hat dessen Nachbar nun Klage erhoben. (Foto: Frank Rumpenhorst/dpa)

Ein Mann aus dem Landkreis Ebersberg verklagt seinen Nachbarn, weil dessen Eingangsbeleuchtung in sein Wohnzimmer strahlt.

Eine blendende Aussicht hat ein Mann aus dem mittleren Landkreis Ebersberg, wenn er zum Grundstück seines Nachbarn hinüberblickt. Dieser hat dort nämlich eine LED-Lampe mit Bewegungsmelder angebracht, die bei Auslösung für eine Dauer von zwei bis vier Minuten hell erstrahlt. Davon jedoch fühlte sich der Bewohner nebenan so sehr gestört, dass nun deshalb vor Gericht gezogen ist - und dort Recht bekommen hat.

Wie das Ebersberger Amtsgericht in einer Pressemeldung schreibt, gab der Kläger in der Verhandlung an, dass von der Lampe, die direkt auf sein Grundstück gerichtet sei, eine störende Blendwirkung ausgehe, die ihn selbst im Innenbereich seines Gebäudes beeinträchtige. Eine Abhilfe sei eigentlich problemlos möglich, und zwar indem der Nachbar einfach die Position der Lampe ändere. Dieser sah die Sache jedoch komplett anders, es werde lediglich der Eingangsbereich des eigenen Hauses ausgeleuchtet, so der Mann. Auch sei die Beleuchtung in ihrem Ausmaß ortsüblich und obendrein erforderlich, um einen effektiven Einbruchsschutz zu gewährleisten.

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Diese Einschätzung teilte die zuständige Richterin bei einem Ortstermin nicht. "Nach der Wahrnehmung des Gerichts handelt es sich um eine stark strahlende Lampe, die sich in ihrer Leuchtwirkung nicht auf das Grundstück der Beklagten beschränkt", heißt es von der Justizbehörde. Die Blendwirkung sei aufgrund ihrer direkten Ausrichtung äußerst störend und auch im Wohnzimmer des Klägers wahrzunehmen. Die Eigentumsbeeinträchtigung sei daher wesentlich.

Der Kläger ist nach Auffassung des Gerichts im konkreten Fall auch nicht verpflichtet, aufgrund des nachbarlichen Gemeinschaftsverhältnis die Blendwirkung zu dulden. Ein Nachbarschaftsverhältnis sei von gewissen Rücksichtnahme- und auch Duldungspflichten geprägt, schreibt das Amtsgericht, diese stünden jedoch im Gegenseitigkeitsverhältnis und seien auch nicht unbegrenzt. In diesem Fall habe der Beklagte diese Grenze definitiv überschritten, zumal die Lampe eben nicht auf den Eingangsbereich, sondern auch in das Wohnzimmer des Nachbarn strahle. Dieses stelle einen "zentralen Bereich der privaten Lebensgestaltung dar", so das Amtsgericht in seinem Schreiben. Zudem sei die Leuchtkraft der Lampe keinesfalls ortsüblich und deshalb auch nicht zu dulden. Noch ist das Urteil nicht rechtskräftig.

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