Bei der Bundesautobahn A9 darf demonstriert werden: Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof (BayVGH) hat in einem Eilverfahren ein von der Landeshauptstadt München für eine Demonstration am 26. März 2023 ausgesprochenes Versammlungsverbot für voraussichtlich rechtswidrig erachtet - und damit der Beschwerde des Versammlungsanmelders stattgegeben. Allerdings muss die Demonstration von 90 auf 45 Minuten verkürzt werden. Der Beschluss erging am Freitagabend (Az. 10 CS 23.575).
Die Versammlung soll am Sonntag gegen 12:00 Uhr auf einer über die A9 führenden Fußgängerbrücke unmittelbar bei der Anschlussstelle München/Schwabing (Mittlerer Ring) stattfinden. Hierfür muss die A9 voraussichtlich stadteinwärts zwischen dem Autobahnkreuz München-Nord und der Anschlussstelle München/Schwabing und stadtauswärts zwischen den Anschlussstellen München/Schwabing und Frankfurter Ring gesperrt werden.

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Mit der Versammlung soll unter anderem gegen die strafrechtliche Verfolgung der Menschen demonstriert werden, die sich 2021 aus Protest gegen die Internationale Automobil-Ausstellung (IAA) von einer Autobahnbrücke über die A9 bei Freising abgeseilt hatten.
Gegen das von der Landeshauptstadt München ausgesprochene Versammlungsverbot hatte der Antragsteller beim Verwaltungsgericht München Klage und Eilantrag eingereicht. Der Eilantrag wurde vom Verwaltungsgericht mit Beschluss vom 23. März 2023 abgelehnt. Der BayVGH hat den Beschluss des Verwaltungsgerichts nun jedoch abgeändert und die aufschiebende Wirkung der Klage angeordnet.
Die grundrechtlich geschützte Versammlungsfreiheit sei für die freiheitlich-demokratische Grundordnung von überragender Bedeutung und dürfe nur bei einer nicht anders abwehrbaren Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung eingeschränkt werden, argumentiert das Gericht. Die Gefahrenprognose der Landeshauptstadt München rechtfertige im vorliegenden Fall nicht das ausgesprochene Versammlungsverbot. Es sei nicht ausreichend dargelegt worden, dass die erforderliche Sperrung der Autobahn zu diesem Zeitpunkt zwangsläufig zu einer konkreten Gefahr führen werde. Gleiches gelte für die angeführten Bedenken hinsichtlich einer geplanten Abseilaktion von der Fußgängerbrücke. Gegen den Beschluss des BayVGH gibt es kein Rechtsmittel.